• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“

07.07.2023

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

In zwei Verfahren wurden ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen.

Was versteht der Verbraucher unter „Klimaneutralität“?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in seinen Urteilen vom 06.07.2023 (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22), dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes versteht, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne.

Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei. Ob sich der Begriff der „Klimaneutralität“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

Zur Verletzung der Informationspflicht

Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt habe, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten habe. Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar, weil der Klimaschutz für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema sei und daher erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne. Gerade weil der Verbraucher wisse, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Interesse an der Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von einem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Aufklärung über Kompensationsleistungen

Während im Falle der Konfitürenherstellerin (I-20 U 72/22) weder ihre Werbeanzeige in einer Zeitschrift für Lebensmittel noch die Produktverpackung einen Hinweis darauf enthalten hätten, wie es zur beworbenen Klimaneutralität komme, habe der Fruchtgummihersteller (I-20 U 152/22) die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt, da der Leser seiner Anzeige in der Zeitschrift für Lebensmittel über den darin enthaltenen QR-Code die Webseite von „ClimatePartner.com“ aufsuchen könne, der die erforderlichen Angaben entnommen werden könnten. Dies sei zur Information des Verbrauchers ausreichend, da es in einer Zeitungsanzeige letztlich am Platz dafür fehle, die über die bloße Information „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ hinaus erforderlichen näheren Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen aufzunehmen.

Das OLG Düsseldorf hat daher in beiden Verfahren im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beide Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum BGH zugelassen wurde.


OLG Düsseldorf vom 06.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

23.05.2025

In gut 100 Tagen wird der EU Data Act verbindlich. Doch viele Unternehmen sind noch weit von der Umsetzung entfernt – mit weitreichenden Folgen.

weiterlesen
100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

20.05.2025

Nur 2 % der deutschen Aufsichtsräte halten sich beim Thema Künstliche Intelligenz für sehr sachkundig – der Großteil sieht deutlichen Nachholbedarf.

weiterlesen
Studie: KI im Aufsichtsrat

Meldung

©murrstock_123rf.com

30.04.2025

Das OLG Frankfurt/M. hat klargestellt, dass Kartellverstöße nicht durch vertragliche Gerichtsstandsregelungen aus dem Einflussbereich deutscher Gerichte herausgelöst werden können.

weiterlesen
Kartellverstöße: OLG Frankfurt/M. schützt deutsche Gerichtszuständigkeit

Meldung

©jat306/fotolia.com

28.04.2025

Bürokratie bleibt ein massives Hemmnis für den Mittelstand – mit spürbaren finanziellen und psychologischen Folgen, zeigt eine aktuelle Befragung von KfW Research.

weiterlesen
KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie
Wirtschaft und Wettbewerb - Zeitschrift und Cover

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank