05.05.2023

Das OLG Frankfurt am Main hatte über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs zu entscheiden, bei dem die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Beitrag mit Bild

©terovesalainen/fotolia.com

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit Beschluss vom 27.04.2023 (26 Sch14/22) die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Zum Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese die maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe.

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“ im August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.

Die Rolle der Unterschriften

Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam sei. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk „signature could not be obtained“ ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen (wie Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt werden konnte, bleibe dagegen offen.

Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber sei seine Unwirksamkeit festzustellen.


OLG Frankfurt vom 02.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©liudmilachernetska/123rf.com

23.04.2024

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Meldung

©Sondem/fotolia.com

22.04.2024

Klagende müssen zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen.

weiterlesen
Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook

Meldung

dmitrydemidovich/123rf.com

17.04.2024

Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase.

weiterlesen
Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Meldung

©olando/fotolia.com

16.04.2024

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen.

weiterlesen
Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank