Das BAG hat mit Beschluss vom 25.08.2022 (2 AZN 234/22) die Anforderungen präzisiert, die für Einzelanwältinnen und -anwälte bei der Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges für die Einreichung von Schriftsätzen gelten. Als einfache Signatur ließ es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss anstelle des eigentlich erforderlichen Namens auch genügen, dass der Schriftsatz eines Einzelanwalts mit „Rechtsanwalt“ abgeschlossen wurde.
Signatur ist Pflicht
Um im elektronischen Rechtsverkehr ein Dokument wirksam bei Gericht einzureichen, muss es nach § 130a III ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen (hier: § 46c III ArbGG) von der den Schriftsatz verantwortenden Anwältin bzw. dem verantwortenden Anwalt qualifiziert elektronisch signiert sein. Alternativ kann die Anwältin bzw. der Anwalt den Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), einreichen. Dazu muss sie/er das Dokument mit einer einfachen Signatur versehen und es selbst aus dem eigenen beA absenden. Eine einfache Signatur erfordert, dass der Name der signierenden Person in Schriftzeichen wiedergegeben wird. Damit soll erkennbar sein, wer den Schriftsatz verantwortet.
Das sagt das BAG
Wenn aus dem Briefkopf ersichtlich ist, dass es sich um einen Einzelanwalt handelt, werde dieser Zweck auch durch den Vermerk „Rechtsanwalt“ als Abschluss des Schriftsatzes hinreichend erfüllt, befand das BAG nun. Denn hierdurch werde ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung sei und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernehme. Das BAG hat daher die Nichtzulassungsbeschwerde eines Einzelanwalts für zulässig gehalten, die lediglich mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnet war.
So sieht es der BGH
Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 07.09.2022 (XII ZB 215/22) hingegen „Rechtsanwältin“ am Ende des Schriftsatzes in einer aktuellen Entscheidung nicht als einfache Signatur genügen lassen. Wie das BAG legt auch der BGH zugrunde, dass die einfache Signatur es ermöglichen soll, ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei zuzuordnen, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich jedoch nicht um eine Einzelkanzlei, sondern um eine Sozietät mit mehreren Berufsträgern; eine eindeutige Zuordnung, wer den Schriftsatz verantwortet, war deshalb aus Sicht des BGH nicht möglich.