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  • Wirtschaftsausschuss stimmt Änderung der Gewerbeordnung zu

04.10.2022

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat am 28.09.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze in geänderter Fassung angenommen.

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Mit dem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen. Unter anderem regelt ein neuer § 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern neu.

Ergänzungen des § 14 Gewerbeordnung

In § 14 hat man die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie den Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert. Zudem werden weitere Ergänzungen des § 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung dazu.

Erleichterte Durchführung von Gremiensitzungen bis Jahresende

Weiterhin ist geplant, die momentan noch bis zum 31.12.2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) weiter zu verlängern. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Abs. 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtsprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof.


Dt. Bundestag vom 28.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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