Die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister liegen jetzt vor. Diese Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 29.10.2021 war Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Wettbewerbsregister erreicht nächste Stufe des Wirkbetriebs
Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann. Gemäß den Anwendungsbestimmungen in § 12 WRegG wird die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der o.g. Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach.
Dies führt zu den folgenden Stichtagen:
- Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Registrierte Auftraggeber haben dann bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
- Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
- Unternehmen und natürliche Personen können ab dem 01.06.2022 Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
- Ab dem 01.06.2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.