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18.12.2024

Das OLG Köln hat die Gestaltung der Internetseite einer Fluggesellschaft, auf der Flüge mit „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.

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Die Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz werden zumeist sehr kritisch betrachtet und hinterfragt. So auch der Fall einer Kölner Fluggesellschaft, die ihren Kunden anbot, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt.

Aufklärung war mangelhaft

Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Fluggesellschaft hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 13.12.2024 (6 U 45/24) zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.


OLG Köln vom 16.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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