• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

18.10.2023

Ein sog. Institutsaufwand ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist.

Beitrag mit Bild

© ferkelraggae/fotolia.com

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) mit Urteil vom 04.10.2023 (17 U 214/22).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300 € verlangen kann. Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Pauschaler Schadensersatzanspruch unzulässig

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.


OLG Frankfurt vom 16.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com

19.07.2024

In nahezu allen Branchen hat der Anzahl der Unternehmen zugenommen, die KI in ihren Unternehmensprozessen einsetzen.

weiterlesen
Mehr Unternehmen nutzen Künstliche Intelligenz

Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com

08.07.2024

Mit den Commercial Courts verspricht sich die Bundesregierung eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb.

weiterlesen
Bundestag beschließt Einführung von Commercial Courts

Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com

01.07.2024

Die Bundesregierung hat die Reform des Schiedsverfahrensrechts beschlossen, um Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung zu stärken.

weiterlesen
Schiedsstandort Deutschland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Meldung

©jirsak/123rf.com

28.06.2024

Im Bereich der umweltbezogenen Werbung ist die Irreführungsgefahr besonders groß, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe besteht.

weiterlesen
„Klimaneutral“: BGH zur Zulässigkeit von Werbung

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank