• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

18.10.2023

Ein sog. Institutsaufwand ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist.

Beitrag mit Bild

© ferkelraggae/fotolia.com

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) mit Urteil vom 04.10.2023 (17 U 214/22).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300 € verlangen kann. Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Pauschaler Schadensersatzanspruch unzulässig

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.


OLG Frankfurt vom 16.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com

16.09.2026

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Meldung

© bluedesign / fotolia.com

15.09.2026

Deutschland unterstützt die EU Inc., will aber Mitbestimmung, Gläubigerschutz und nationales Insolvenzrecht sichern.

weiterlesen
EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com

10.09.2026

Die EU-Kommission schlägt ein einheitliches, digitaleres und flexibleres Vergaberecht vor, das Bürokratie abbauen und Wettbewerb fördern soll.

weiterlesen
Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel

Meldung

©your123/fotolia.com

09.09.2026

Ransomware ist für Unternehmen längst kein Ausnahmefall mehr, sondern ein ernst zu nehmendes Geschäftsrisiko.

weiterlesen
Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)