• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

18.10.2023

Ein sog. Institutsaufwand ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist.

Beitrag mit Bild

© ferkelraggae/fotolia.com

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) mit Urteil vom 04.10.2023 (17 U 214/22).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300 € verlangen kann. Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Pauschaler Schadensersatzanspruch unzulässig

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.


OLG Frankfurt vom 16.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

khwaneigq/123rf.com

21.10.2024

Der Bundesrat unterstützt schnellere Zulassungsverfahren im Bereich der erneuerbaren Energien, jedoch müsse der Gesetzentwurf überarbeitet werden.

weiterlesen
Bundesrat fordert Anpassungen beim Gesetz zum klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung

Meldung

©jat306/fotolia.com

21.10.2024

Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Es gelten damit u.a. kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege.

weiterlesen
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Meldung

FACHFRAGEN Podcast

11.10.2024

Kartellschadensersatzprozesse sind bis dato kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Welche Herausforderungen dies mit sich bringt, darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.

weiterlesen
Skalpell statt Breitaxt: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Meldung, Wirtschaftsrecht

©Dan Race/fotolia.com

11.10.2024

Biozide wie Desinfektionsmittel sollen in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, ob der Begriff „hautfreundlich“ unzulässig ist.

weiterlesen
Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank