• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit

01.09.2023

Sonderabgabe für Einwegkunststoff ab 2024

andreypopov/123rf.com

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt (20/8095).

Ziel der vorgeschlagenen Neuregelungen ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Um das Potenzial, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung bietet, noch besser zu nutzen, soll mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion solle die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Neufassung von § 128a ZPO

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, soll der § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.

Laut Entwurf sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zudem erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung solle die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein.

Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung

Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unter anderem dafür aus, die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße – nicht begrenzte – Ermessen des Gerichts zu stellen und auf eine Begründungspflicht für den Fall ablehnender Entscheidungen zu verzichten.


Dt. Bundestag vom 31.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


LKW, Transport
Meldung

©candy1812/fotolia.com

25.09.2023

Ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf zur Änderung der mautrechtlichen Vorschriften (20/8092) sieht eine Ausweitung der Maut-Pflicht auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen vor. Von der Mautpflicht ausgenommen werden sollen Fahrten von Handwerkern oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen mit Fahrzeugen von weniger als 7,5 Tonnen. Massive Mehreinnahmen durch Kohlenstoffdioxid-Differenzierung Die Kohlenstoffdioxid-Differenzierung sei eine wichtige

Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen
Greenwashing, ESG, Nachhaltigkeit, green, bio
Meldung

©jirsak/123rf.com

21.09.2023

Wie nachhaltig eine Anlage ist und welche Informationen Finanzintermediäre (wie z. B. Vermögensverwalter) den Anlegern vermitteln müssen, legt die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzwesen (SFDR) fest. Sie gilt seit März 2021, soll für mehr Transparenz auf dem Markt sorgen und Anlegern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Europäische Kommission hat nun eine gezielte Konsultation

Nachhaltige Finanzentscheidungen: Neue EU-Konsultationen
Investition, Umwelt, Umweltschutz, Wachstum, Öko, Geld
Meldung

©AndreyPopov/fotolia.com

18.09.2023

Es gibt in Deutschland eine wachsende Zahl von Unternehmen, die als Gemeinwohlorientierte Unternehmen und Social Start-ups den Fokus ihres Unternehmenszwecks auf die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen legen, sei es mit ökologischem Schwerpunkt, sozialem – oder auch beidem. Allein bei den Start-ups zählen sich laut dem jüngsten Monitor des deutschen Start-up-Verbands 40 % dem Gemeinwohlorientierten Unternehmertum zu.

Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank