• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit

01.09.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt (20/8095).

Beitrag mit Bild

andreypopov/123rf.com

Ziel der vorgeschlagenen Neuregelungen ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Um das Potenzial, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung bietet, noch besser zu nutzen, soll mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion solle die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Neufassung von § 128a ZPO

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, soll der § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.

Laut Entwurf sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zudem erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung solle die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein.

Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung

Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unter anderem dafür aus, die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße – nicht begrenzte – Ermessen des Gerichts zu stellen und auf eine Begründungspflicht für den Fall ablehnender Entscheidungen zu verzichten.


Dt. Bundestag vom 31.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

khwaneigq/123rf.com

21.10.2024

Der Bundesrat unterstützt schnellere Zulassungsverfahren im Bereich der erneuerbaren Energien, jedoch müsse der Gesetzentwurf überarbeitet werden.

weiterlesen
Bundesrat fordert Anpassungen beim Gesetz zum klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung

Meldung

©jat306/fotolia.com

21.10.2024

Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Es gelten damit u.a. kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege.

weiterlesen
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Meldung

FACHFRAGEN Podcast

11.10.2024

Kartellschadensersatzprozesse sind bis dato kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Welche Herausforderungen dies mit sich bringt, darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.

weiterlesen
Skalpell statt Breitaxt: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Meldung, Wirtschaftsrecht

©Dan Race/fotolia.com

11.10.2024

Biozide wie Desinfektionsmittel sollen in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, ob der Begriff „hautfreundlich“ unzulässig ist.

weiterlesen
Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank