Verivox hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Der Vergleich enthielt aber nur Versicherer, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Fast die Hälfte der Anbieter fehlten, darunter viele große Versicherer wie Allianz, HUK-COBURG, Continentale, WWK und Württembergische. Laut Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 % des Marktes ab.
Im Vergleich fehlte fast die Hälfte der Versicherer
Nach Auffassung des vzbv war für Verbraucher:innen kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl beruhten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. Doch diese Liste war hinter einem unscheinbaren Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ versteckt. Sie erhielt auch keinen Hinweis auf den Marktanteil der nicht berücksichtigten Gesellschaften.
Verstoß gegen Versicherungsvertragsgesetz
Das Gericht folgte in seinem Urteil vom 22.09.2021 (6 U 82/20) der Auffassung des vzbv, dass Verivox gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach sind Versicherungsmakler verpflichtet, ihrer Empfehlung eine hinreichende Zahl von Versicherern und auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zugrunde zu legen. Tun sie das nicht, müssen sie ausdrücklich auf die eingeschränkte Auswahl hinweisen – und zusätzlich mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.
Eingeschränkte Marktauswahl muss sofort ersichtlich sein
Die nur über den Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ erreichbare Liste mit den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus. Die Bezeichnung des Links gebe keinen Anlass, dahinter nähere Angaben über eine eingeschränkte Marktauswahl zu vermuten. Es werde vielmehr offengelassen, ob es auch nicht teilnehmende Gesellschaften gebe und ob sie einen relevanten Marktanteil haben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte Beratungsgrundlage liege daher nicht vor.
Das Gericht beanstandete außerdem, dass Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. So mache das Unternehmen keine Angaben darüber, welche Informationen es dem Vergleich zugrunde gelegt und wie sie diese erlangt habe.
In einem vergleichbaren Fall hatte bereits das LG Frankfurt am Main im Mai 2021 einer vzbv-Klage gegen das Check24-Vergleichsportal für Sachversicherungen stattgegeben.