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  • Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

11.10.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

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©Dan Race/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat in dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine Drogeriemarkt-Kette entschieden, dass die Werbeaussage „hautfreundlich“ für ein Händedesinfektionsmittel unzulässig ist (BGH, Urteil vom 10.10.2024 – I ZR 108/22). Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen geurteilt, dass Unternehmen für Desinfektionsmittel nicht mit der Angabe „hautfreundlich“ werben dürfen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-296/23).

Werbebeschränkungen für Desinfektionsmittel

Zum rechtlichen Hintergrund: Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich meist um Biozide. Die Werbung für diese Produktgruppe ist in der Biozidverordnung geregelt (Art. 69 und 72 BiozidV). Bestimmte Aussagen sind sowohl für die Etiketten als auch für die sonstige Werbung unzulässig, so z.B. „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „umweltfreundlich“. Darüber hinaus sind aber auch außerhalb dieser Schwarzen Liste verwendete „ähnliche“ Hinweise unzulässig. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen daher in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, wann ein solch „ähnlicher“ und damit unzulässiger Hinweis vorliegt.

OLG Karlsruhe: Bezug zur Hautfreundlichkeit ist keine pauschal verharmlosende Aussage

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass der Begriff „hautfreundlich“ kein „ähnlicher“ und damit unzulässiger Begriff im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BiozidV sei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 – 6 U 95/21). Gegen diese Entscheidung hatte die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt. Sie machte geltend, die Aussagen seien gleichbedeutend mit den nach Art. 72 Abs. 3 genannten, per se verbotenen Aussagen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“. Jedenfalls werde das niedrige Risikopotential herausgestellt.

Der BGH betonte ebenfalls, dass der Begriff eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervorhebe und dadurch potentiell verharmlosend sei. Solche Verharmlosungen stünden auch im Widerspruch zum Ziel der BiozidV, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.


BGH / Wettbewerbszentrale vom 10.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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