• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Unverlangte Werbe-E-Mails sind Eingriff ins Persönlichkeitsrecht

23.08.2022

Das Amtsgericht München hat einem Pay-TV-Anbieter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Beitrag mit Bild

©ra2 studio/fotolia.com

Der Kläger hat eine E-Mail-Adresse, die er für berufliche Zwecke nutzt. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut Werbe-E-Mails. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erhob er Klage. Die Beklagte meinte, sie habe dem Kläger auf seine Nachricht mitgeteilt, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da er dies nicht tat, ging sie davon aus, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe.

Eindeutiger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 05.08.2022 (142 C 1633/22) vollumfänglich statt. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Widerspruch gegen Werbe-E-Mails ist nicht formbedürftig

Die Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers erhalten. Nach dem Widerspruch war das Übersenden von Werbe-E-Mails gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro möglich

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).


AG München vom 19.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Elnur/123rf.com

02.01.2026

Die EU startet gezielte Pilotmaßnahmen zur Stärkung des Kunststoffrecyclings und schafft damit die Grundlage für ein europaweites Gesetz zur Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026.

weiterlesen
Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Meldung

©Falko Müller/fotolia.com

30.12.2025

Mit neuen Regelungen für 2026 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Umwelt- und Klimaschutz mit wirtschaftlicher Entlastung zu verbinden.

weiterlesen
Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Meldung

©garagestock/123rf.com

29.12.2025

Die Schufa ist verpflichtet, konkret darzulegen, welche Daten in die Bewertung eingeflossen sind, wie sie gewichtet wurden und warum ein bestimmter Scorewert vergeben wurde.

weiterlesen
Transparenzpflicht für Schufa-Score

Meldung

nx123nx/123rf.com

18.12.2025

Künftig sollen die Regeln für Produkthaftung auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht wurden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen
WuW Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank