18.05.2026

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass Unternehmen KI-gestützte Kommunikation nicht als rechtlichen Verantwortungsfreiraum betrachten dürfen. Auch wenn ein Chatbot automatisch antwortet, bleiben seine Aussagen dem Unternehmen zurechenbar.

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Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25), dass ein Unternehmen für falsche Angaben seines KI-Chatbots über Facharztbezeichnungen verantwortlich ist und diese irreführenden Aussagen künftig unterlassen muss.

Darum ging es im Streitfall

Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden.

Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.

Chatbot-Irrtum wird zum Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.

Wer KI einsetzt, trägt Verantwortung

Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.

Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


OLG Hamm vom 12.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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