11.01.2022

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können seit 07.01.2022 Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.

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Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Pandemieverlauf – bis zu 100.000 Unternehmen die Hilfen beantragen könnten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Anträge sind über sog. prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Wie bisher können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Neuigkeiten sind:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 %.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus-Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Der EU-beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 % der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbstständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.


BMWi vom 07.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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