• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

14.06.2024

Der Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.01.2024 (7 GLa 2/24) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Keine besonderen Kündigungsschutzregelungen im Streitfall

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.


LAG Köln vom 10.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

23.05.2025

In gut 100 Tagen wird der EU Data Act verbindlich. Doch viele Unternehmen sind noch weit von der Umsetzung entfernt – mit weitreichenden Folgen.

weiterlesen
100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

20.05.2025

Nur 2 % der deutschen Aufsichtsräte halten sich beim Thema Künstliche Intelligenz für sehr sachkundig – der Großteil sieht deutlichen Nachholbedarf.

weiterlesen
Studie: KI im Aufsichtsrat

Meldung

©murrstock_123rf.com

30.04.2025

Das OLG Frankfurt/M. hat klargestellt, dass Kartellverstöße nicht durch vertragliche Gerichtsstandsregelungen aus dem Einflussbereich deutscher Gerichte herausgelöst werden können.

weiterlesen
Kartellverstöße: OLG Frankfurt/M. schützt deutsche Gerichtszuständigkeit

Meldung

©jat306/fotolia.com

28.04.2025

Bürokratie bleibt ein massives Hemmnis für den Mittelstand – mit spürbaren finanziellen und psychologischen Folgen, zeigt eine aktuelle Befragung von KfW Research.

weiterlesen
KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie
Wirtschaft und Wettbewerb - Zeitschrift und Cover

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank