• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

14.06.2024

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.01.2024 (7 GLa 2/24) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Keine besonderen Kündigungsschutzregelungen im Streitfall

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.


Weitere Meldungen


Meldung

©dekanaryas/fotolia.com

21.06.2024

Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

weiterlesen
EuGH zur Werbung für Biozidprodukte

Meldung, Wirtschaftsrecht

© sakkmesterke/fotolia.com

19.06.2024

Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht worden. Deshalb werden die gesetzlichen Honorarsätze nun angepasst.

weiterlesen
Rechtsanwaltsgebühren werden erhöht

Meldung

©jirsak/123rf.com

18.06.2024

Künftig soll es Vorgaben geben, wie und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen umweltbezogene Werbeaussagen verwenden dürfen.

weiterlesen
Greenwashing künftig erschwert

Meldung, Wirtschaftsrecht

©olando/fotolia.com

17.06.2024

Das Klima wird erstmals als Schutzgut ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen. Zugleich werden viele weitere Klima-Maßnahmen auf den Weg gebracht.

weiterlesen
Bundesrat gibt grünes Licht für Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank