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  • Sammelanderkonten: Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027

29.09.2026

Für anwaltliche Sammelanderkonten gibt es erneut Aufschub. Die bisherige Nichtbeanstandungsregelung soll bis Ende 2027 verlängert werden. Parallel arbeitet die Bundesrechtsanwaltskammer an einer technischen Lösung, die den dauerhaften Erhalt dieser Konten ermöglichen soll.

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©Thomas Reimer/fotolia.com

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten.

Dauerhafte Lösung rückt näher

Um eine dauerhafte Ausnahme nach dem FKAuStG zu erlangen, muss Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllen, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher vor einem Jahr beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet.

Dieses soll eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen. Nach dem Konzept sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.

Die BRAK wird sich weiter um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird, und steht dazu weiterhin in engem Austausch mit dem BMJV und dem BMF.

Dabei sollen auch die geldwäscherechtlichen Voraussetzungen nach dem EU-Geldwäschepaket berücksichtigt werden.


BRAK vom 25.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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