18.01.2022

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kunden pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht in den pauschalen Mahnkosten darin eine unlautere geschäftliche Handlung – zu Recht.

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Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 22.12.2021 (15 U 14/21) die Entscheidung der Vorinstanz. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hatte das LG Hamburg dem Versandhandelsunternehmen Otto untersagt, eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10 Euro kommentarlos zu berechnen. Die Mahnkosten waren weder zwischen den Parteien vereinbart worden noch Teil der AGB. Die Pauschalen der Mahngebühr wurden vom Unternehmen einfach kommentarlos in den Kontoauszug des Kunden eingebucht.

Pauschale Mahnkosten sind rechtswidrig und irreführend

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht mittels einer Pauschale zu verlangen sind. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zulässig. „Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend den Eindruck erwecken, dass es sich hierbei um etwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts finden Sie hier.


vz Baden-Württemberg vom 14.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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