• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

11.03.2026

Beitrag mit Bild

©estations/fotolia.com

Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“, Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG („Fastned“, Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH („Tesla“, inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung und damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

EuGH sorgt für Klarheit

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem EuGH vor, der mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung „erforderlich“ geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Vergaberecht setzt klare Grenzen

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung i.S.v. § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

Die Entscheidung vom 06.03.2026 ist rechtskräftig.


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com

05.03.2026

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Meldung

©p365.de/fotolia.com

04.03.2026

In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es wäre damit nicht möglich, Gewinne einfach auszuzahlen.

weiterlesen
GmgV: Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum

Meldung

©sdecoret/fotolia.com

04.03.2026

Das Produkthaftungsrecht wird reformiert. Dies bedeutet eine deutliche Ausweitung der Haftungsrisiken in einer zunehmend digitalen Wirtschaft.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum Produkthaftungsrecht vorgelegt

Meldung

©beebright/fotolia.com

03.03.2026

Die NIS-2-Richtlinie hat strengere Cybersicherheits- und Meldepflichten eingeführt, die wegen ihres hohen administrativen Aufwands kritisch bewertet werden.

weiterlesen
Cyberangriffe: Unternehmen ringen mit NIS-2
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)