• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Niedrig verzinste Darlehen: BFH konkretisiert Schenkungsteuer-Regeln

02.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur steuerlichen Behandlung niedrig verzinster Darlehen Stellung genommen. Das Gericht klärte, wie Zinsvorteile bei der Schenkungsteuer bewertet werden und welche Anforderungen an die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gestellt werden.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Ein niedrig verzinstes Darlehen gilt steuerlich als gemischte Schenkung. Der BFH stellte mit Urteil vom 31.07.2024 (II R 20/22) fest, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Schenkungstatbestand erfüllt sind, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liegt und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wird. Entscheidend ist, dass die Bereicherung auf einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung beruht.

Bemessung der Schenkungsteuer: Marktüblicher Zinssatz statt pauschaler Wert

Der BFH erklärte, dass der pauschale Zinssatz von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht herangezogen werden darf, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz ermittelt werden kann. Maßgeblich ist der tatsächliche Marktzins für vergleichbare Darlehen unter Berücksichtigung individueller Bedingungen wie Laufzeit und Kündigungsmodalitäten. Im Streitfall war ein Marktzins von 2,81 % festgestellt worden, weshalb die Differenz zum vereinbarten Zinssatz von 1 % als Zinsvorteil berechnet wurde.

Rückwirkung bei der Steuerentstehung

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung eintritt. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen rückwirkend ab dem 01.01.2016 als ausgezahlt angesehen. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag erst später rechtskräftig wird.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation bei Darlehensverträgen zwischen nahestehenden Personen. Um die pauschale Besteuerung mit 5,5 % zu vermeiden, müssen Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz durch geeignete Nachweise belegen. Der BFH betonte, dass keine Pflicht besteht, den Nachweis aktiv zu erbringen, solange der Marktwert eindeutig festgestellt werden kann.


BFH vom 28.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

© Jamrooferpix / fotolia.com

02.07.2025

Die EU-Kommission schlägt ein neues Klimaziel von 90% weniger Emissionen bis 2040 vor – ein ambitionierter Plan, der jedoch erhebliche Zweifel an Umsetzbarkeit aufwirft.

weiterlesen
EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Meldung

©jirsak/123rf.com

27.06.2025

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Meldung

nosua/123rf.com

24.06.2025

Durch das neue EU-Label sollen Verbraucher:innen sofort sehen, wie nachhaltig ein Gerät ist. Der Reparierbarkeits-Index zeigt, ob sich eine Investition auch langfristig lohnt.

weiterlesen
EU-Energielabel sorgt für mehr Transparenz

Meldung

©ferkelraggae/fotolia.com

23.06.2025

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird der rechtliche Schutz von Kreditnehmerinnen und -nehmern deutlich verbessert.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie veröffentlicht
Wirtschaft und Wettbewerb - Zeitschrift und Cover

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank