• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung ist irreführend

18.11.2022

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 10.11.2022 (6 U 104/22 ) untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Was bedeutet „klimaneutral“ eigentlich?

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u. a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u. a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG Frankfurt a.M. die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „Klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt vom 11.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

09.12.2024

Ziel der Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten ist es, die Einführung datengesteuerter Geschäftsmodelle im Finanzsektor zu fördern.

weiterlesen
Kapitalmarktunion: Besserer Zugang zu Finanzdaten von Verbrauchern

Meldung

©photo 5000/fotolia.com

06.12.2024

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

03.12.2024

Das OLG Schleswig-Holstein erklärte undifferenzierte Schufa-Meldungen für widerrufspflichtig, wenn der Datenschutz des Schuldners überwiegt.

weiterlesen
SCHUFA-Meldung rückständiger Forderungen kann gegen DSGVO verstoßen

Meldung

©number1411/fotolia.com

02.12.2024

Die D&O-Versicherung des ehemaligen Wirecard-Buchhalters muss wegen aufgebrauchter Deckungssumme nicht mehr zahlen, so das OLG Frankfurt/M.

weiterlesen
Wirecard: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank