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  • Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer Privatbank

11.03.2022

Eine Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Hierfür muss die inländische Depotbank nicht für Steuernachforderungen in Millionenhöhe für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer mithaften. Das hat das OLG Frankfurt am Main bestätigt.

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Im Streitfall hatte die klagende Privatbank die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften in Anspruch genommen. Die klagende Privatbank war bei Cum/ex-Transaktionen als Aktienkäuferin aufgetreten. Sie hatte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer ausgestellt. Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung – die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge als Gesamtschuldnerin angeordnet (Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Urteil vom 18.03.2020 – 62 KLs 1/19; BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20).

Privatbank fordert Mithaftung

Die klagende Privatbank will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft „abschöpfen“. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor. Sie war der Auffassung, dass derartige Geschäfte, bei denen man die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt hat, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

OLG gibt Depotbank Recht

Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (§ 44 AO) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 BGB) Gesamtschuld (Urteil vom 02.03.2022 – 17 U 108/20). Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden könnten, werde seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des BFH Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht.

Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument. Es diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge auf diese zu verlagern. Im Übrigen versuche die Klägerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen. Dies sei im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich.

Dass die klagende Privatbank von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, könne auf Basis des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite sei nicht dargetan und auch fernliegend. Daher scheiden Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) aus.


OLG Frankfurt vom 02.03.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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