Die Kläger, Eigentümer eines Hauses 1,4 km von einem Windpark entfernt, fühlten sich durch Lärm, Infraschall und nächtliche Beleuchtung der Windräder beeinträchtigt. Sie forderten Abschaltungen der Anlagen zu bestimmten Zeiten sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die beklagte Gemeinde, die das Land an die ebenfalls beklagte Betreibergesellschaft verpachtet hatte, weigerte sich jedoch, Verantwortung für die behaupteten Störungen zu übernehmen. Beide Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, dass alle Grenzwerte eingehalten würden und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen vorlägen.
Keine Ansprüche von Anwohnern gegen Windpark-Betreiber und Gemeinde
Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 18.07.2024 (5 O 53/18) ab und stellte fest, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger vorlagen. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die gesetzlichen Lärm- und Infraschallgrenzen eingehalten wurden und keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorlagen. Auch die Nachtbeleuchtung sei zulässig und erforderlich, um Kollisionen mit Flugzeugen zu verhindern.
Selbst bei einer Gesamtschau der Immissionen konnte das Gericht keine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums oder der Gesundheit der Kläger feststellen.
Die Gemeinde als Verpächterin des Geländes konnte zudem nicht haftbar gemacht werden, da sie weder Betreiberin der Windkraftanlagen sei noch Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorlägen. Da die Immissionen des Windparks innerhalb der zulässigen Grenzwerte blieben, wurden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Kläger abgelehnt.