• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

11.02.2025

Ein aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Unternehmen für unzureichenden Datenschutz beim Versand von Rechnungen haften können.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 18.12.2024 (12 U 9/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, ein Unternehmen für Haustechnik, führte Installationsarbeiten für die Beklagte aus und stellte dafür drei Abschlagsrechnungen. Die ersten beiden Rechnungen beglich die Beklagte ordnungsgemäß. Die dritte Rechnung über ca. 15.000 Euro wurde per E-Mail als PDF-Anhang verschickt, war jedoch durch einen Dritten unbemerkt manipuliert worden. Die Beklagte überwies den Betrag auf das Konto eines unbekannten Dritten, wodurch die Klägerin keine Zahlung erhielt.

Das Landgericht entschied zunächst, dass die Beklagte den Betrag erneut zahlen müsse, da die Zahlung an einen unberechtigten Dritten nicht zur Erfüllung der Forderung führte. Zudem verneinte es eine Pflichtverletzung der Klägerin, da die eingesetzten Schutzmaßnahmen – eine Transportverschlüsselung per SMTP über TLS – als ausreichend angesehen wurden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Es stellte zwar fest, dass die Zahlung an den unbekannten Dritten keine Erfüllung der Werklohnforderung bewirkte. Allerdings könne sich die Beklagte auf einen Schadensersatzanspruch berufen und müsse daher nicht erneut zahlen.

Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, da die Klägerin gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen habe. Insbesondere sei die verwendete Transportverschlüsselung nicht ausreichend gewesen, um den Schutz der personenbezogenen Daten der Beklagten sicherzustellen.

Bedeutung der Entscheidung

Nach Auffassung des OLG müssen Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Transportverschlüsselung reicht nicht aus, wenn das finanzielle Risiko für Kunden hoch ist. In solchen Fällen sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich. Unternehmen müssen bei der elektronischen Übermittlung sensibler Daten proaktiv handeln, um Betrug durch Manipulationen vorzubeugen. Auch kleinere Betriebe können verpflichtet sein, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen oder alternative Übermittlungswege wie den Postversand zu nutzen.


OLG Schleswig-Holstein vom 07.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com

16.09.2026

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Meldung

© bluedesign / fotolia.com

15.09.2026

Deutschland unterstützt die EU Inc., will aber Mitbestimmung, Gläubigerschutz und nationales Insolvenzrecht sichern.

weiterlesen
EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com

10.09.2026

Die EU-Kommission schlägt ein einheitliches, digitaleres und flexibleres Vergaberecht vor, das Bürokratie abbauen und Wettbewerb fördern soll.

weiterlesen
Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel

Meldung

©your123/fotolia.com

09.09.2026

Ransomware ist für Unternehmen längst kein Ausnahmefall mehr, sondern ein ernst zu nehmendes Geschäftsrisiko.

weiterlesen
Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)