13.12.2022

Wer von Google verlangt, Links zu Falschinformationen zu löschen, muss zwar deren Unrichtigkeit nachweisen, aber keine Gerichtsentscheidung vorlegen. Darüber informiert aktuell die BRAK.

Beitrag mit Bild

©emevil/123rf.com

Der EuGH hat das Recht auf Vergessenwerden, das in Art. 17 DSGVO kodifiziert ist, zugunsten der Betroffenen von Falschinformationen präzisiert (EuGH, Urt. v. 08.12.2022, Rs. C-460/20 – TU, RE gegen Google LLC). Wer die Auslistung von Suchergebnissen über sich verlangt, muss sich nicht zuerst an den Urheber der „Fake News“ wenden, sondern kann direkt von Google die Auslistung des Inhalts aus den Suchergebnissen verlangen.

Keine zu hohen Anforderungen an Nachweispflicht

Google sei sodann verpflichtet, den Inhalt zu löschen, wenn der Betroffene nachweisen könne, dass die Informationen bzw. ein nicht unbedeutender Teil von ihnen „offensichtlich unrichtig“ sind. Die Suchmaschine selbst müsse bei der Wahrheitsrecherche zwar nicht behilflich sein, so der EuGH. An die Nachweispflicht der Betroffenen dürften jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern es dürften nur die Beweise verlangt werden, die „vernünftigerweise verlangt werden können“. Eine richterliche Entscheidung gegen den Urheber der Falschinformation nicht dazu. Auch wenn eine solche umso mehr zur Löschpflicht führt, so sei sie zu Beweiszwecken nicht erforderlich.

Zur Begründung führt der EuGH aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Allgemeinheit keinen Schutz verdiene, wenn zumindest ein nicht unbedeutender Teil der Informationen unrichtig ist. Dann habe regelmäßig das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten Vorrang.

Finanzdienstleister verlangen Löschung von Link zu Falschinformationen

Dem Urteil zugrunde lag ein Fall des BGH, der bislang – wie die Instanzgerichte zuvor – eine für Betroffene ungünstigere Auslegung von Art. 17 DSGVO vertreten hatte. Geklagt hatte ein Ehepaar, das Finanzdienstleistungen anbietet. Eine amerikanische Website hatte negativ über ihr Anlagemodell berichtet. Das Paar behauptete, diese Informationen seien falsch. Diese Behauptung wurde dadurch gestützt, dass dem US-Webseiten-Betreiber umgekehrt vorgeworfen wird, bewusst Falschinformationen zu verbreiten. Ziel sei es, anschließend seine Opfer damit zu erpressen, die diffamierenden Artikel gegen Geld wieder offline zu nehmen. Dem Begehren des Paars, die Links zu den US-Fundstellen zu löschen, kam Google bislang nicht nach. Die Begründung: Der Suchmaschinenbetreiber könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

Gerichtsentscheidung ist nicht erforderlich

In Fällen wie diesen verwies Google außerdem regelmäßig auf die Möglichkeit, zunächst gerichtlich gegen den Betreiber der Website vorzugehen. Dies gestaltet sich im Ausland jedoch meist schwierig. Die Instanzgerichte und bislang auch der BGH hatten diese Praxis dennoch bisher gebilligt – nun kommt die Kehrtwende beim EuGH.

Jetzt muss der BGH unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des EuGH entscheiden, ob das Ehepaar auch im konkreten Fall einen Anspruch auf Löschung der Suchergebnisse gegen Google hat. Dabei wird es darauf ankommen, ob die Finanzdienstleister nachweisen können, dass die Informationen auf der US-Website zumindest in weiten Teilen offensichtlich unwahr sind.


BRAK vom 12.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©beebright/fotolia.com

02.09.2024

8 von 10 Unternehmen geben an, von Datendiebstahl, Spionage oder Sabotage betroffen zu sein. Dabei wird China immer mehr zum Standort Nr. 1 für Angreifer.

weiterlesen
Angriffe auf die deutsche Wirtschaft nehmen zu

Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

29.08.2024

Ein neuer Mechanismus für den grenzüberschreitenden Datenaustausch soll u.a. die Einhaltung der chinesischen Datengesetze für EU-Unternehmen erleichtern.

weiterlesen
EU und China starten neuen Mechanismus für Datenaustausch

Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com

27.08.2024

Mit der neuen Förderung sollen gerade die vielen mittelständischen Produktionsbetriebe bei der Umstellung auf CO₂-arme Verfahren unterstützt werden.

weiterlesen
Neue Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands

Meldung

©number1411/fotolia.com

21.08.2024

Am häufigsten setzen Start-ups auf eine Beteiligung in Form von virtuellen Anteilen (36 %), dahinter folgen Anteilsoptionen sowie reale Anteile mit je 6 %.

weiterlesen
Start-ups setzen verstärkt auf Mitarbeiterbeteiligung

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank