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  • Gesetzentwurf zum Produkthaftungsrecht vorgelegt

04.03.2026

Die Bundesregierung bringt das Produkthaftungsrecht auf den Stand von Digitalisierung, KI und globalen Lieferketten. Erstmals seit 1989 wird das Gesetz grundlegend reformiert. Dies bringt spürbare Folgen für Hersteller, Importeure, Plattformen und Fulfilment-Dienstleister mit sich.

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Die Bundesregierung will das deutsche Produkthaftungsrecht grundlegend modernisieren. Erstmals seit 1989 soll das Gesetz umfassend überarbeitet und an digitale Geschäftsmodelle sowie globale Lieferketten angepasst werden. Den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt.

Anpassung an Digitalisierung und KI

Kern der Reform ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853. Ziel ist es, das Haftungsrecht an Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und internationale Wertschöpfungsketten anzupassen und zugleich ein hohes Schutzniveau für Geschädigte zu sichern.

Künftig soll Software unabhängig von ihrer Bereitstellungsform als Produkt gelten. Damit würden auch Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz unter das Produkthaftungsrecht fallen. Zudem berücksichtigt der Entwurf, dass Hersteller über Updates oder digitale Anbindungen auch nach dem Inverkehrbringen Einfluss auf ihre Produkte nehmen können. Diese fortdauernde Kontrolle soll bei der Beurteilung möglicher Produktfehler künftig eine Rolle spielen. Ausgenommen bleibt Open-Source-Software, sofern sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Neue Haftungsregeln für „Upcycling“ und Produktveränderungen

Auch die Kreislaufwirtschaft wird ausdrücklich einbezogen. Produkte, die nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden, etwa durch sogenanntes Upcycling, und dadurch ein neues Risikoprofil erhalten, sollen haftungsrechtlich als neue Produkte gelten. Verantwortlich wäre dann derjenige, der das wesentlich veränderte Produkt erneut in den Verkehr bringt.

Mehr Verantwortung in globalen Lieferketten

Vor dem Hintergrund globaler Lieferketten erweitert der Entwurf den Kreis möglicher Haftungsschuldner. Unter bestimmten Voraussetzungen können künftig auch Importeure, Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie bestimmte Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch genommen werden. Hintergrund ist, dass viele Produkte auf dem EU-Markt von Herstellern stammen, die außerhalb der Union ansässig sind, was die Rechtsdurchsetzung für Geschädigte bislang erschwert.

Erleichterungen bei Beweisführung

Zudem sieht der Entwurf neue Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast vor. Damit sollen Klägerinnen und Kläger ihre Schadensersatzansprüche leichter durchsetzen können. Die Bundesregierung reagiert damit insbesondere auf die zunehmende technische Komplexität moderner Produkte.

Kritik und Vorbehalte des Bundesrates

Der Bundesrat erwartet höhere finanzielle Belastungen für Hersteller und weitere Marktteilnehmer. Zugleich erkennt die Länderkammer an, dass die Reform unionsrechtlich vorgegeben und in weiten Teilen sachgerecht sei. Sie fordert jedoch, die praktischen Auswirkungen kontinuierlich zu evaluieren und gegebenenfalls frühzeitig auf EU-Ebene nachzusteuern. Zudem äußert sie Zweifel an den Kostenschätzungen für die Länderjustiz und schlägt Änderungen im Detail vor.

In ihrer Gegenäußerung spricht die Bundesregierung lediglich von einer moderaten Mehrbelastung für die Wirtschaft und lehnt weitergehende Änderungsvorschläge ab. Die Entwicklung solle beobachtet und bei Bedarf auf europäischer Ebene nachjustiert werden.

Das Inkrafttreten der Reform ist im Wesentlichen für den 09.12.2026 vorgesehen. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 17.12.2025 beschlossen, der Bundesrat nahm am 30.01.2026 Stellung.


Dt. Bundestag vom 02.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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