05.11.2024

Wer IT-Sicherheitslücken aufspüren und schließen möchte, soll nicht dem Risiko einer Strafbarkeit ausgesetzt sein. Damit dies sichergestellt ist, schlägt das Bundesministerium der Justiz eine Anpassung des Computerstrafrechts vor.

Beitrag mit Bild

©beebright/fotolia.com

Im Gesetz zum Computerstrafrecht soll klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforscherinnen und -forschern nicht nach dem Computerstrafrecht strafbar sind. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesjustizministerium am 04.11.2024 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Strafverschärfung vor: Besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten sollen künftig strenger bestraft werden als bislang. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:

Tatbestandsausschluss für das Aufspüren von Sicherheitslücken

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforschern, IT-Sicherheitsunternehmen sowie von sog. „Hackern“ nicht nach dem Computerstrafrecht bestraft werden können. Dabei geht es um Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, eine Sicherheitslücke aufzuspüren und zu schließen. Damit solche Handlungen keinem Strafbarkeitsrisiko unterliegen, soll § 202a Strafgesetzbuch (StGB) ergänzt werden. Nach dieser Strafnorm macht sich strafbar, wer sich „unbefugt“ Zugang zu Daten verschafft. Ein neuer Absatz 3 soll klarstellen, unter welchen Umständen eine solche Handlung nicht „unbefugt“ und damit nicht strafbar ist. Der dadurch neu geregelte Strafbarkeitsausschluss soll auch für zwei weitere Straftatbestände gelten: das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) und die Datenveränderung (§ 303a StGB).

Normierung weiterer besonders schwerer Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten

Das Strafrecht soll für bestimmte Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten verschärft werden. Die Strafvorschriften des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) und des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) sollen dazu um Regelungen für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Außerdem sollen die Fälle erfasst werden, in denen – auch aus dem Ausland – durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt wird. Der Strafrahmen für diese Fälle soll auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren lauten.


BMJ vom 04.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©olando/fotolia.com

07.11.2025

Die vorschnelle Zurückweisung einer Berufung im Dieselverfahren ohne Berücksichtigung europarechtlicher Entwicklungen verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

weiterlesen
BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Meldung

sdecoret/123rf.com

05.11.2025

Ein neuer CCBE-Leitfaden zeigt, wie die Anwaltschaft generative KI sinnvoll, sicher und im Einklang mit den berufsrechtlichen Standards einsetzen kann.

weiterlesen
Leitlinien zur KI-Nutzung durch die Rechtsanwaltschaft

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

03.11.2025

Das EuGH-Urteil stärkt die Verbraucherposition beim Autokauf per Kredit erheblich und stellt klar, dass eine fehlerhafte Vertragsgestaltung weitreichende Folgen für Banken hat.

weiterlesen
Kreditwiderruf: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Meldung

© nmann77/fotolia.com

31.10.2025

Das Bundeskabinett macht den Weg frei für den Data Act und setzt damit auf klare Zuständigkeiten ohne zusätzliche Bürokratie.

weiterlesen
Kabinett beschließt Data-Act-Durchführungsgesetz
Wirtschaft und Wettbewerb - Zeitschrift und Cover

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank