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  • Gericht verbietet Air-Baltic-Werbung für „grünes“ Fliegen

24.04.2025

Das Urteil gegen Air Baltic zeigt deutlich: Umweltwerbung muss nachvollziehbar und wahrheitsgemäß sein. Vage oder übertriebene Versprechen, die Verbraucher:innen in die Irre führen könnten, haben vor Gericht keine Chance – ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Greenwashing.

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

„Grün denken, Grün fliegen!“ – damit warb die Fluggesellschaft Air Baltic für vermeintlich umweltfreundliche Flugreisen. Das Landgericht Berlin II hat dem Unternehmen mit Urteil vom 18.12.2024 (15 O 437/23) diese und andere Werbeaussagen untersagt, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als irreführend kritisiert hatte. Bei ebenfalls beanstandeten Aussagen zu nachhaltigem Flugbenzin folgte das Gericht dem vzbv nicht. Die vzbv-Klage ist Teil der europaweiten Verbraucherschutz-Aktion Green (f)lying, die unter dem Dach des Europäischen Verbraucherverbands BEUC stattfindet.

Airline laut eigener Werbung „von Natur aus grün“

Die lettische Fluggesellschaft Air Baltic hatte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Warum mit uns fliegen?“ das Bild einer „grünen“ Airline für Umweltbewusste vermittelt. „Grün denken, grün fliegen“ hieß es auf der Startseite. „Unsere Flotte … gibt Ihnen die Möglichkeit, grüner zu fliegen.“ An anderer Stelle stand neben der Abbildung eines Flugzeugs der Air-Baltic-Flotte: „Von Natur aus grün“. Zudem versprach das Unternehmen seinen Passagier:innen einen „kleineren Fußabdruck am Himmel“.

 Werbung für „grünes“ Fliegen ist irreführend

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Werbung irreführend ist. Da Umweltaussagen für Verbraucher:innen einen hohen Stellenwert besitzen und die verwendeten Begriffe oft mehrdeutig sind, seien besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung zu stellen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher:innen werde den Begriff „grün“ generell als „umweltfreundlich“ verstehen und daraus schließen, mit Air Baltic zu fliegen sei umweltfreundlich und klimaneutral. In diesem Fall sei es schon irreführend, den Begriff überhaupt im Zusammenhang mit dem Fliegen zu verwenden. Denn Fliegen sei per se nicht umweltfreundlich. Sofern mit „grün“ in der Werbung etwas anderes gemeint war, hätte es einer klaren und eindeutigen Aufklärung bedurft.

Außerdem sei völlig unklar, ob Air Baltic tatsächlich „grüner“ sei als andere Fluggesellschaften. Zahlen, die den Vergleich mit dem Marktdurchschnitt ermöglichen, habe das Unternehmen nicht vorgelegt.

 Werbung mit nachhaltigem Flugbenzin war zulässig

Den Antrag des vzbv, dem Unternehmen auch die Werbung mit „nachhaltigem“ Flugkraftstoff zu verbieten, lehnten die Richter:innen dagegen ab. Der Begriff „nachhaltig“ sei zwar ebenso wie „grün“ nicht klar definiert. In diesem Fall habe das Unternehmen aber durch einen ergänzenden Hinweis die Bedeutung des Begriffs in der Werbung eindeutig erklärt. Danach bezog sich „nachhaltig“ darauf, dass es sich um einen aus alternativen Rohstoffen gewonnenen Brennstoff handelt, der weniger CO2-Emissionen freisetzt als aus Rohöl erzeugter Kraftstoff. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass er keinerlei Emissionen verursache.

Air Baltic fliegt in Deutschland unter anderem die Flughäfen Berlin, Frankfurt und München an.

Air-Baltic-Klage ist Teil einer europaweiten Aktion

Die vzbv-Klage gegen Air Baltic ist Teil einer europaweiten Aktion von Verbraucherschützern: Der europäische Verbraucherschutzdachverband BEUC mit Sitz in Brüssel hatte im Jahr 2023 gemeinsam mit 23 Mitgliedsorganisationen das umweltbezogene Werbeverhalten von Fluggesellschaften untersucht und Beschwerden an das Verbraucherschutzbehördennetzwerk CPC eingereicht. Der vzbv hatte im Zuge der Aktion Green (f)lying fünf Klagen gegen Fluglinien eingereicht. Das betrifft neben Air Baltic außerdem folgende Fluggesellschaften:

  • Ryanair: positives Urteil vor dem Landgericht Berlin (25.02.2025 – 15 O 486/23)
  • Eurowings: negatives Urteil vor dem Landgericht Düsseldorf (12.03.2025 – 12 O 280/23)
  • Air France: Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 605/23), noch ohne Entscheidung
  • Vueling: Verfahren vor dem Landgericht Berlin (52 O 271/23), noch ohne Entscheidung

vzbv vom 23.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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