In der Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist festgelegt, dass unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften bis 2026 mindestens 40 % von Mitgliedern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt werden sollten. Wenn Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die neuen Vorschriften sowohl auf geschäftsführende als auch auf nicht geschäftsführende Direktoren anzuwenden, würde das Ziel 33 % aller Direktorenpositionen bis 2026 betragen.
Frauenquote: Wer Ziel verfehlt, muss nachbessern
Im Mittelpunkt der Richtlinie steht die Forderung, dass börsennotierte Gesellschaften, die die Ziele nicht erreichen, ihr Auswahlverfahren anpassen müssen. Sie müssen faire und transparente Auswahl- und Ernennungsverfahren einführen, die auf einem Vergleich der verschiedenen Kandidaten auf der Grundlage klarer und neutral formulierter Kriterien beruhen. Wenn Unternehmen zwischen gleichermaßen qualifizierten Kandidaten wählen müssen, sollten sie dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang einräumen.
Berichterstattung und mögliche nationale Anpassungen
Ein Land, das vor Inkrafttreten der Richtlinie dem Erreichen der Ziele nahe gekommen ist oder gleich wirksame Rechtsvorschriften erlassen hat, kann die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf das Ernennungs- oder Auswahlverfahren aussetzen. Die Unternehmen müssen einmal jährlich Informationen über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen sowie über die Maßnahmen bereitstellen, die sie ergreifen, um das Ziel von 33 % bzw. 40 % zu erreichen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen – ebenfalls jährlich – eine Liste der Unternehmen, die die Ziele der Richtlinie erreicht haben.
Hintergrund und weiteres Vorgehen
Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern gehört zu den Grundsätzen, die in den EU-Verträgen sowie in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, einem vom Rat, vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission 2017 proklamierten Manifest. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen. Sie muss noch vom EU-Parlament angenommen werden.