In Polen hatten mehrere Verbraucher auf Schweizer Franken lautende Hypothekendarlehen aufgenommen. Dabei wurden die Darlehen in Schweizer Franken (CHF) verbucht und in polnischen Zloty (PLN) ausgezahlt. Zur Umrechnung für die Auszahlung wurde der Ankaufskurs CHF–PLN herangezogen, während zur Rückzahlung der Darlehensraten zur Umrechnung der Verkaufskurs CHF–PLN herangezogen wurde. Die Verbraucher erhoben Klagen mit dem Antrag, die Klauseln über den oben genannten Umrechnungsmechanismus, die Bestandteil ihres jeweiligen Darlehensvertrags waren, nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich zu erklären.
EuGH analysiert auf Fremdwährung lautende Darlehen
Der EuGH weist in seiner Entscheidung vom 08.09.2022 (C-80/21 bis C-82/21) darauf hin, dass die Möglichkeit, eine für nichtig erklärte Klausel in einem Verbrauchervertrag durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, nicht gegeben ist, wenn der Verbraucher über die Folgen der Unwirksamkeit aufgeklärt wurde und zugestimmt hat. Dann liege nämlich die Voraussetzung für die ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit, die unwirksame Klausel zu ersetzen, nicht vor.
EuGH zu Verjährungsfristen
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass eine für Ansprüche eines Verbrauchers geltende Verjährungsfrist nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist. Wenn einer Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung, die nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel erhoben wurde, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, die mit dem Zeitpunkt jeder von ihm erbrachten Leistung in Lauf gesetzt wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht kannte, so wird dem Verbraucher kein wirksamer Schutz gewährleistet. Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die eine solche Praxis zulässt.