31.05.2022

Der EuGH hat entschieden, dass die in § 97a Abs. 3 Satz 2 Urhebergesetz geregelte Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform ist.

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Im zugrundeliegenden Fall hatte eine natürliche Person ein Videospiel zum Download auf einer Filesharing-Plattform angeboten, wogegen die Rechteinhaberin eine Abmahnung erwirkte und schließlich Klage erhob und gewann. Der Unterlegene musste laut dem Urteil nur einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten.

Streitwertdeckelung unionsrechtskonform

Das Berufungsgericht wandte sich an den EuGH. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 28.04.2022 (C-559/20), dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen.

Die Höchstbeträge, die geltend gemacht werden können, dürfen im Verhältnis zu den Gebühren, die ein Anwalt normalerweise verlangt, nicht zu niedrig sein.


BRAK vom 13.05.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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