27.09.2022

Der EuGH erklärt die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für mit dem Unionsrecht unvereinbar.

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„Einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wird damit eine klare Absage erteilt“, lobt der Deutsche Anwaltverein (DAV). „Vorstellbar bleibt eine anlassbezogene Nachfolgeregelung, zum Beispiel in Form des „Quick-Freeze-Verfahrens“. Der Europäische Gerichtshof hatte sich anlässlich einer Klage der SpaceNet AG und der Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur mit der Rechtmäßigkeit der Vorschrift im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) beschäftigt. Die Regelung sah die unterschiedslose, zehnwöchige Speicherung der Verbindungsdaten von Telefon und Internet wie auch eine vierwöchige Speicherung von Standortdaten vor und liegt seit 2017 auf Eis.

Nachfolgeregelung nur in engen Grenzen

Bereits 2021 hat der EuGH-Generalanwalt seine Ansicht geäußert, die entsprechenden Passagen des TKG seien unvereinbar mit dem Unionsrecht, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten darstellen. Dem folgten nun auch die Richter des EuGH im Urteil vom 20.09.2022 (C-793/19 und C-794/19).

Eine Vorratsdatenspeicherung ist nach der geltenden Rechtsprechung also lediglich anlassbezogen innerhalb enger Grenzen möglich. Voraussetzung für das sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ sind die Anordnung durch eine Behörde, eine wirksame gerichtliche Kontrolle sowie ein festgelegter Zeitraum, für den die Verkehrs- und Standortdaten zu sichern sind. Die Speicherung erfolgt dabei nur für die Zukunft, ein rückwirkender Zugriff auf vorhandene Daten bleibt ausgeschlossen. Eine Nachfolgeregelung müsse diese Vorgaben erfüllen, so der DAV.

Vollumfassende Strategie für Vorratsdatenspeicherung

Der DAV sieht eine vollumfassende Strategie für die digitale Gefahrenabwehr als notwendig an, um den durch technischen Fortschritt und Digitalisierung stetig anwachsenden Überwachungsmöglichkeiten gerecht zu werden. „Die Debatte über die Vorratsdatenspeicherung führt uns vor Augen, dass wir auf eine Überwachungsgesamtrechnung angewiesen sind“, konstatiert Rechtsanwalt Dr. David Albrecht aus dem Ausschuss Gefahrenabwehrrecht des DAV.

Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme kann laut Bundesverfassungsgericht nicht lediglich isoliert erfolgen, sondern muss das Zusammenspiel mit anderen Überwachungsmaßnahmen berücksichtigen. Dazu fehlt es jedoch an einem ganzheitlichen Überblick über die verschiedenen Befugnisse zur Datenerhebung ebenso wie an einem System zum Datenaustausch zwischen den verschiedenen Behörden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene.


DAV vom 20.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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