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08.03.2024

Der Ratsvorsitz und die Vertreter des Europäischen Parlaments haben am 04.03.2024 eine vorläufige politische Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle erzielt.

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anutaray/123RF.com

Mit der europäischen Verpackungsverordnung (EU-VerpackV) soll dem Anstieg des Aufkommens an Verpackungsabfällen in der EU gegengesteuert und gleichzeitig der Binnenmarkt für Verpackungen harmonisiert und die Kreislaufwirtschaft angeschoben werden.

In dem Vorschlag wird der gesamte Lebenszyklus von Verpackungen erfasst. Es werden Anforderungen eingeführt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Verpackungen sicher und nachhaltig sind, indem Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen vorgeschrieben und das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Außerdem werden harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften festgelegt, um die Verbraucherinformation zu verbessern. Der Abfallhierarchie entsprechend soll mit dem Vorschlag das Aufkommen von Verpackungsabfällen erheblich reduziert werden, indem verbindliche Wiederverwendungsziele festgelegt, bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, möglichst wenig Verpackungen zu verwenden. Die am 04.03.2024 erzielte Einigung ist bis zur förmlichen Annahme durch beide Organe vorläufig.

Nachfolgend die wichtigsten Aspekte der Einigung.

Nachhaltigkeitsanforderungen und Rezyklatanteil in Verpackungen

In der vorläufigen Einigung werden die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsanforderungen für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Kernzielvorgaben beibehalten.

Mit der Verordnung werden die Anforderungen an in Verpackungen enthaltene Stoffe verschärft, indem eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte enthalten, eingeführt wird. Um Überschneidungen mit anderen Rechtsakten zu vermeiden, haben die beiden gesetzgebenden Organe die Kommission damit beauftragt, innerhalb von vier Jahren nach Geltungsbeginn der Verordnung zu prüfen, ob diese Beschränkung geändert werden muss.

Mit der vorläufigen Einigung werden die Kernzielvorgaben für 2030 und 2040 in Bezug auf einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen beibehalten. Die beiden gesetzgebenden Organe haben vereinbart, kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmachen, von diesen Zielvorgaben auszunehmen. Die Kommission muss die Umsetzung der Ziele für 2030 überprüfen und die Machbarkeit der Ziele für 2040 bewerten. In der Einigung wird die Kommission ferner aufgefordert, drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung den Stand der technologischen Entwicklung biobasierter Kunststoffverpackungen zu bewerten und auf der Grundlage dieser Bewertung Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Inhaltsstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen.

Die neuen Vorschriften würden unnötige Verpackungen verringern, indem ein maximaler Leerraumanteil von 50 % in Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel festgelegt wird und Erzeuger und Importeure verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung möglichst gering gehalten werden – außer, die Gestaltung der Verpackung ist geschützt (sofern dieser Schutz bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft war).

Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungspflichten

In dem Text werden neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Richtziele für 2040 festgelegt. Die Zielvorgaben variieren je nach Art der von den Wirtschaftsakteuren verwendeten Verpackung: alkoholische und nichtalkoholische Getränke (ausgenommen Wein, aromatisierter Wein, Milch und andere leicht verderbliche Getränke), Transport- und Verkaufsverpackungen (ausgenommen Verpackungen für gefährliche Güter oder Großgeräte und flexible Verpackungen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen) und Umverpackungen. Auch Verpackungen aus Pappe sind generell von diesen Anforderungen ausgenommen.

Mit der Einigung wird eine allgemeine, verlängerbare, auf fünf Jahre befristete Befreiung von der Erfüllung der Wiederverwendungsziele eingeführt, die unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommt:

  • Der die Ausnahme gewährende Mitgliedstaat übertrifft die bis 2025 zu erreichenden Recyclingziele um 5 Prozentpunkte und wird voraussichtlich die Recyclingziele für 2030 um 5 Prozentpunkte übertreffen,
  • der die Ausnahme gewährende Mitgliedstaat ist auf dem richtigen Weg, um seine Abfallvermeidungsziele zu erreichen,
  • die Wirtschaftsakteure haben betriebliche Abfallvermeidungs- und -recyclingpläne angenommen, die zur Verwirklichung der in der Verordnung festgelegten Abfallvermeidungs- und Recyclingziele beitragen.

Die neuen Vorschriften befreien auch Kleinstunternehmen von der Erfüllung dieser Ziele und sehen die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure vor, Pools von bis zu fünf Endvertreibern zu bilden, um die Wiederverwendungsziele für Getränke zu erreichen.

Die beiden gesetzgebenden Organe haben Unternehmen, die Lebensmittel zum Mitnehmen anbieten, verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, ihre eigenen Behältnisse ohne zusätzliche Kosten mit kalten oder heißen Getränken oder fertig zubereiteten Lebensmitteln zu befüllen. Darüber hinaus müssen sich Anbieter von Lebensmitteln zum Mitnehmen bis 2030 darum bemühen, 10 % der Erzeugnisse in für die Wiederverwendung geeigneten Verpackungsformaten anzubieten.

Pfandsysteme

Nach den neuen Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten bis 2029 sicherstellen, dass jährlich mindestens 90 % der Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall getrennt gesammelt werden. Um diese Zielvorgabe einzuhalten, müssen sie für die genannten Verpackungsformate Pfandsysteme einrichten. Die Mindestanforderungen für Pfandsysteme gelten nicht für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende Systeme, wenn diese das 90%-Ziel bis 2029 erreichen.

Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich darauf, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einführung eines Pfandsystems für Mitgliedstaaten aufzunehmen, wenn sie im Jahr 2026 eine Quote der getrennten Sammlung von über 80 % erreichen und einen Umsetzungsplan mit einer Strategie zur Erreichung des übergeordneten Ziels der getrennten Sammlung von 90% vorlegen.

Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Verpackungsformate

Mit den neuen Vorschriften werden Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt, darunter Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse, Lebensmittel und Getränke, für Würzmittel und Soßen im Gastgewerbe sowie für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel zur Verwendung im Beherbergungssektor (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionflaschen) und für sehr leichte Kunststofftaschen (beispielsweise auf Märkten für lose Lebensmittel).


Rat der EU vom 04.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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