Die Leitlinien sollen den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern in der EU in Zukunft dabei helfen, festzustellen, ob eine Verarbeitung einen internationalen Datentransfer darstellt. Dies würde dann besondere Pflichten auslösen. Vor allem seit dem Urteil des EuGH vom 16.07.2020 zum EU-US-Privacy-Shield in der Rechtssache Schrems II ist das Schaffen von Rechtsklarheit in diesem Bereich besonders bedeutsam.
Inhalt der EDSA-Leitlinien
In seinen Leitlinien definiert der EDSA unter anderem Kriterien zur Qualifizierung einer Verarbeitung eines Transfers von personenbezogenen Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und hebt dabei das besondere Schutzniveau personenbezogener Daten, welche außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO übermittelt werden, hervor. Mit Art. 3 DSGVO wird der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO festgelegt. In Kapitel V der DSGVO werden die Grundbestimmungen bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen festgehalten.
Interessenträger haben bis 31.01.2022 die Gelegenheit, sich zu beteiligen.
Zum Hintergrund
Im EDSA versammeln sich Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten der EU und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS). Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Aufsichtsbehörden der EWR-/EFTA-Staaten. Die Europäische Kommission (KOM) ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Beratungen und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.