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26.05.2023

Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt. Dies hat der BGH entschieden.

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© Andrey Popov/fotolia.com

Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt § 180 S. 3 ZPO vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der BGH mit Urteil vom 15.03.2023 (VIII ZR 99/22). Unterbleibt der Datumsvermerk, gelte das Schriftstück erst an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. In diesem Fall müsse die Partei, die sich auf eine frühere Zustellung beruft, diese auch beweisen und nicht nur die angeblich spätere bestreiten.

Zustelldatum fehlte – wie relevant ist das?

Die Parteien stritten sich um das Zustellungsdatum eines Versäumnisurteils und dementsprechend auch um die Einspruchsfrist gegen ebenjenes Urteil. Der Umschlag mit dem Urteil wurde zwar am 07.10.2021 beim Beklagten in den Briefkasten gelegt, wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt. Der verurteilte Mann behauptet jedoch, es erst am 08.10.2021 aus dem Briefkasten geholt zu haben. Weil auf dem Umschlag kein Datum vermerkt gewesen sei, habe er gedacht, die Frist beginne auch erst an diesem Tag. Dementsprechend reichte er den Einspruch auch erst am 22.10.2021 ein. Das Amtsgericht sah den Einspruch jedoch als verfristet an.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Es war der Ansicht, der fehlende Vermerk ändere nichts daran, dass das Urteil als am 07.10. zugestellt gelte. Die Pflicht der Briefträger nach § 180 S. 3 ZPO, das Datum auf dem Umschlag zu vermerken, sei keine Voraussetzung der Zustellung. Zur Begründung berief es sich auf den Wortlaut, die Systematik und den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei einer Neufassung der entsprechenden Vorschriften von 2001. Durch den Vermerk auf dem Umschlag solle dem Empfänger lediglich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht werden. Wenn es fehle und das zu Verwirrungen über die Frist führe, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

BGH weicht nicht von der eigenen früheren Rechtsprechung ab

Der BGH widersprach der Rechtsansicht der Vorinstanz und entschied damit auch einen Meinungsstreit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung: Bei der Anbringung des Vermerks handele es sich um eine zwingende Voraussetzung der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Werde die Pflicht, das Datum zu vermerken, nicht beachtet, beginne die an die Zustellung geknüpfte Frist gemäß § 189 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks.

Dies entspreche der langjährigen Rechtsprechung des BGH und daran habe sich auch trotz der Neufassung der Vorschriften nichts geändert. Weder Wortlaut, Systematik noch der Wille des Gesetzgebers würden auf etwas anderes hindeuten. Außerdem sei diese Rechtsansicht zum Schutz des Adressaten erforderlich für dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich sei an das Zustelldatum der Beginn einer wichtigen prozessualen Pflicht geknüpft. Hierüber dürfe keine Ungewissheit herrschen.

Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast

Mit dieser Begründung hat der BGH den Fall zurück ans LG verwiesen. Dieses muss nun klären, ob auf dem Umschlag das Datum der Zustellung vermerkt war oder ob dieser Vermerk tatsächlich fehlte. Für den Fall, dass es tatsächlich fehlte, erteilte der BGH folgenden Hinweis: Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte das Urteil noch am 07.10. tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Es reiche hingegen nicht, nur zu bestreiten, dass er es erst am 08.10. aus dem Briefkasten genommen habe.


BRAK vom 24.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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