• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BVerfG: Mehrstöckige Anwaltsgesellschaften zulässig

27.09.2022

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung angenommen, die gemeinsam eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft gründen wollten. Es hält jedoch ausdrücklich fest, dass nach der großen BRAO-Reform mehrstöckige Anwaltsgesellschaften zulässig sind.

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 04.08.2022 (1 BvR 1072/17) entschieden, die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer entzog daraufhin der GmbH die Zulassung, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a. F.) vereinbar sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.

Gesetzgeber wollte keine mehrstöckigen Anwaltsgesellschaften

Dagegen wandten sich die beiden Anwaltsgesellschaften mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese bezog sich noch auf die vor Inkrafttreten der „großen BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 geltende Rechtslage. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme hatte die BRAK den beabsichtigten Zusammenschluss – ausgehend vom damals geltenden Recht – für unzulässig gehalten. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a. F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe intendiert, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen.

Umbruch durch „große BRAO-Reform“

Auf Anfrage des BVerfG nahm die BRAK zudem zu der Frage Stellung, wie sich die „große BRAO-Reform“ auf die Verfassungsbeschwerde auswirkt. § 59i BRAO n.F. lässt nunmehr auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu. Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Auch nach der Neuregelung ist das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt.

So hat es im Ergebnis auch das BVerfG gesehen. Die – mittelbar – angegriffene Bestimmung des § 59e I 1 BRAO a.F. hält das Gericht für verfassungsgemäß. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 I und 3 I GG i. V. m. Art. 19 III GG ergebe sich daraus nicht. Der Kreis der zulässigen Gesellschafter sei nach § 59a I BRAO a.F. im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet gewesen, sodass eine „mehrstöckige Gesellschaft“ nicht zulassungsfähig war.

BVerfG hält mehrstöckige Anwaltsgesellschaften für zulässig

Das BVerfG hält jedoch ausdrücklich fest, dass der neue § 59i I 1 BRAO die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestatte. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung sprächen dagegen. Damit sendet das BVerfG das klare Signal, dass mehrstöckige Anwaltsgesellschaften nunmehr zulässig sind.


BRAK vom 21.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

FACHFRAGEN Podcast

11.10.2024

Kartellschadensersatzprozesse sind bis dato kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Welche Herausforderungen dies mit sich bringt, darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.

weiterlesen
Skalpell statt Breitaxt: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Meldung

©Dan Race/fotolia.com

11.10.2024

Biozide wie Desinfektionsmittel sollen in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, ob der Begriff „hautfreundlich“ unzulässig ist.

weiterlesen
Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

Meldung

©p365.de/fotolia.com

08.10.2024

Der Gesetzentwurf sieht Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapierprospektgesetzes vor.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com

07.10.2024

Der EuGH stellt klar, dass Lebensmittel aus Drittländern das EU-Bio-Logo nur tragen dürfen, wenn sie den EU-Vorgaben vollständig entsprechen.

weiterlesen
EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank