Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 04.08.2022 (1 BvR 1072/17) entschieden, die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer entzog daraufhin der GmbH die Zulassung, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a. F.) vereinbar sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.
Gesetzgeber wollte keine mehrstöckigen Anwaltsgesellschaften
Dagegen wandten sich die beiden Anwaltsgesellschaften mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese bezog sich noch auf die vor Inkrafttreten der „großen BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 geltende Rechtslage. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme hatte die BRAK den beabsichtigten Zusammenschluss – ausgehend vom damals geltenden Recht – für unzulässig gehalten. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a. F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe intendiert, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen.
Umbruch durch „große BRAO-Reform“
Auf Anfrage des BVerfG nahm die BRAK zudem zu der Frage Stellung, wie sich die „große BRAO-Reform“ auf die Verfassungsbeschwerde auswirkt. § 59i BRAO n.F. lässt nunmehr auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu. Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Auch nach der Neuregelung ist das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt.
So hat es im Ergebnis auch das BVerfG gesehen. Die – mittelbar – angegriffene Bestimmung des § 59e I 1 BRAO a.F. hält das Gericht für verfassungsgemäß. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 I und 3 I GG i. V. m. Art. 19 III GG ergebe sich daraus nicht. Der Kreis der zulässigen Gesellschafter sei nach § 59a I BRAO a.F. im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet gewesen, sodass eine „mehrstöckige Gesellschaft“ nicht zulassungsfähig war.
BVerfG hält mehrstöckige Anwaltsgesellschaften für zulässig
Das BVerfG hält jedoch ausdrücklich fest, dass der neue § 59i I 1 BRAO die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestatte. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung sprächen dagegen. Damit sendet das BVerfG das klare Signal, dass mehrstöckige Anwaltsgesellschaften nunmehr zulässig sind.