Mit Beschluss vom 28.02.2025 (1 BvR 418/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Aktionäre der VARTA AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Aktionäre hatten sich gegen zwei gerichtliche Beschlüsse gewandt, die im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens der VARTA AG nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ergangen waren.
Zum Hintergrund des Falls
Die VARTA AG legte einen Restrukturierungsplan vor, der eine Kapitalherabsetzung auf Null sowie einen Bezugsrechtsausschluss vorsieht. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführer und andere Streubesitzaktionäre ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausscheiden. Im Rahmen der anschließenden Kapitalerhöhung sollten nur der Mehrheitsaktionär (50,1 % des Grundkapitals) und ein Investor neue Anteile erhalten.
Das Amtsgericht bestätigte diesen Restrukturierungsplan. Die gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerden verwarf das Landgericht als unzulässig. Es begründete dies damit, dass nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG eine Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Beschwerdeführer durch den Plan wesentlich schlechter gestellt würden als ohne ihn und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden könne.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer konnten nicht hinreichend darlegen, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen ihre Grundrechte verletzen.
Die Richter monierten, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des StaRUG richtete, sondern gegen die richterliche Anwendung dieser Vorschriften. Das Landgericht hatte bereits detailliert begründet, warum die Aktionäre keine realistischen Alternativszenarien zum Restrukturierungsplan aufgezeigt hatten, und die Beschwerdeführer haben sich nicht inhaltlich mit der Entscheidung des Landgerichts auseinandergesetzt. Ihre Rüge einer Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG war nicht ausreichend begründet.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Eine bloße Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung genügt nicht; es muss substanziiert dargelegt werden, inwiefern eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass das StaRUG weitreichende Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen bietet, selbst wenn dies für Aktionäre erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Eine weitere Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit diesem Restrukturierungsverfahren ist noch anhängig.