30.04.2024

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.

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Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Es soll nach Angaben der Bundesregierung den jährlichen Zubau von Photovoltaik verdreifachen – von 7,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2022 auf bis 22 GW in Jahr 2026 –, damit bis zum Jahr 2030 schließlich 215 GW erreicht werden können.

Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Vereinfachungen enthält das Gesetz für Bürgerinnen und Bürger, die auf dem heimischen Balkon eine Steckersolaranlage betreiben wollen. Diese sog. Balkonkraftwerke müssen zukünftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet, sondern lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Balkonanlagen dürfen mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher.

Mehr Möglichkeiten bei Gebäudestromanlagen

Auch Gebäudestromanlagen lassen sich zukünftig leichter nutzen. Die damit gewonnene Energie muss nun nicht mehr im Gebäude selbst, sondern kann auch in Nebenanlagen wie Garagen verbraucht werden. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur, wie ursprünglich vorgesehen, Mieter oder Wohnungseigentümer infrage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf nun auch zwischengespeichert werden.

Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen

Die Betreiber von Solaranlagen dürfen zukünftig ihre Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.

Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Bundesrat vom 26.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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