27.06.2025

Darf ein Arzneitee mit einem Bio-Siegel beworben werden? Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Fall SALUS mit klarer Linie entschieden. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Kennzeichnung pflanzlicher Arzneimittel.

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Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo vermarktet werden. Anders kann es sich verhalten, wenn eine solche Angabe auf der Verpackung von der zuständigen Behörde wegen der günstigen Wirkung der ökologischen/biologischen Produktion auf die therapeutischen Merkmale des Arzneimittels gebilligt wurde. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 26.06.2025 (C-618/23 | SALUS) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Das deutsche Unternehmen SALUS vertreibt pflanzliche Arzneimittel, u. a. einen Salbei-Arzneitee. Auf der Verpackung dieses Arzneimittels befinden sich das offizielle Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion. SALUS beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo.

Twardy, eine Wettbewerberin, ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Sie beantragte daher vor den deutschen Gerichten, SALUS das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen.

Hierzu hat sich das mit dem Verfahren befasste deutsche Gericht an den EuGH gewandt.

EuGH: Kein Bio-Siegel für pflanzliche Arzneitees

Der EuGH stellt fest, dass Arzneitees wie die in Rede stehenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Als Arzneimittel fallen sie nämlich ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Zwar darf die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.

Da die betreffenden Arzneimittel nämlich ohne Verschreibung erworben werden können, können solche Informationen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen.

Allerdings kann die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall kann die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen.


EuGH vom 26.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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