Ein Inkassounternehmen (Klägerin) verlangte von einer Bank Auskunft über Entgelte, die eine Kundin im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags gezahlt hatte. Die Kundin trat der Klägerin Erstattungsansprüche wegen zu hoher Gebühren sowie Ansprüche auf Auskunftserteilung ab. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Abtretung wirksam war und ob die Auskunftsansprüche gemäß § 399 BGB abtretbar sind. Das Amtsgericht hatte die Bank zur Auskunft verurteilt, während das Berufungsgericht die Klage abwies, weil es die Abtretung für unwirksam hielt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob mit Urteil vom 24.09.2024 (XI ZR 111/23) das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass § 399 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche nicht entgegensteht. Nach Auffassung des BGH haben die Auskunftsansprüche keinen persönlichen Charakter, der eine Abtretung ausschließen würde. Sie betreffen allein die erhobenen Bankentgelte und beeinträchtigen nicht die Persönlichkeitsrechte der Kundin.
Weiterhin entschied der BGH, dass der Zweck der Auskunftspflichten – Transparenz und Verbraucherschutz – auch dann erfüllt werden kann, wenn ein Inkassounternehmen die Ansprüche durchsetzt. Der Anspruch auf Entgeltauskunft ändere sich durch die Abtretung nicht inhaltlich.
Das Berufungsgericht muss nun die Echtheit der Abtretungserklärung prüfen und klären, ob die Bank ihrer Auskunftspflicht bereits durch die Bereitstellung von Kontoauszügen nachgekommen ist.