• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig ein

14.11.2025

Beitrag mit Bild

©EtiAmmos/fotolia.com

Nach der Insolvenz der Wirecard AG im August 2020 meldeten etwa 50.000 Aktionäre Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro an, gestützt auf den Vorwurf, durch bewusst falsche Informationen zum Aktienkauf verleitet worden zu sein. Eine dieser Anlegerinnen war eine Kapitalanlagegesellschaft, die Aktien der Wirecard AG zwischen 2015 und 2020 gekauft hatte. Sie verlangte rund 9,8 Millionen Euro als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Der Insolvenzverwalter und ein weiterer Gläubiger widersprachen dieser Einordnung – mit Erfolg.

Aktionäre haften für das Risiko ihrer Beteiligung

Der BGH stellte mit Urteil vom 13.11.2025 (IX ZR 127/24) klar, dass Schadensersatzforderungen von Aktionären, die auf dem Erwerb von Aktien beruhen, nicht als einfache Insolvenzforderungen behandelt werden können. Solche Ansprüche seien eng mit der Aktionärsstellung verknüpft und träten daher im Insolvenzverfahren hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück. Entscheidend sei, dass die Aktionäre mit ihrer Investition ein unternehmerisches Risiko eingegangen seien, das nun (im Falle einer Täuschung) nicht auf Kosten der allgemeinen Gläubigergesamtheit kompensiert werden könne.

Der BGH stellte zudem fest, dass diese Forderungen auch nicht automatisch unter die nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO fallen. Vielmehr sei lediglich geklärt worden, dass sie nicht in den Rang des § 38 InsO gehören. Ob sie im Rahmen einer Überschussverteilung (§ 199 InsO) oder als nachrangige Forderung behandelt werden, blieb offen.

Rücknahme der Anerkennung als einfache Insolvenzforderung

Das Oberlandesgericht hatte der Klägerin zunächst recht gegeben und ihre Ansprüche als einfache Insolvenzforderungen anerkannt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wieder her, das die Klage abgewiesen hatte. Die weitergehende Widerklage des Insolvenzverwalters wies der BGH jedoch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurück.

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH Rechtsklarheit für die insolvenzrechtliche Behandlung von Aktionärsansprüchen bei Kapitalmarktverstößen. Aktionäre müssen im Insolvenzverfahren einer AG grundsätzlich hinter den allgemeinen Gläubigern zurücktreten, selbst wenn sie durch täuschende Informationen zum Aktienkauf verleitet wurden. Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben.


Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©Zerbor/fotolia.com

10.12.2025

Die vom OLG festgelegten Referenzzinsen gelten laut BGH als fair, ausgewogen und rechtlich zulässig. Sie benachteiligen weder Sparer noch Sparkassen.

weiterlesen
BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

08.12.2025

Das OLG Düsseldorf hat Eurowings verboten, mit CO2-Kompensation zu werben, wenn dadurch der falsche Eindruck einer klimaneutralen Flugreise entsteht.

weiterlesen
OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Meldung

©moovstock/123rf.com

05.12.2025

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Meldung

©Waldbach/fotolia.com

02.12.2025

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände
WuW Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank