Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 11.06.2026 (VII ZR 93/25 und 96/25) klargestellt, dass Gläubiger die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht ohne Weiteres als Verzugsschaden ersetzt verlangen können. In zwei Parallelverfahren wies der VII. Zivilsenat die Revisionen der klagenden Entsorgungsunternehmen zurück.
Darum ging es im Streitfall
In beiden Fällen hatten die Beklagten fällige Entgelte für Abfallentsorgungsleistungen nicht gezahlt. Nach erfolglosen Mahnungen beauftragten die Kläger jeweils einen Inkassodienstleister. Dieser holte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Schufa-Auskünfte über die Bonität der Schuldner ein. Die Kosten lagen bei 1,35 € bzw. 1,61 €. Während die Forderungen im Übrigen erfolgreich geltend gemacht wurden, lehnten die Vorinstanzen eine Erstattung dieser Auskunftskosten ab.
Maßstab ist die wirtschaftlich vernünftige Gläubigersicht
Der BGH bestätigte diese Entscheidungen. Zwar können Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB ersatzfähig sein. Voraussetzung ist aber, dass sie aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Gläubigers zum Zeitpunkt der Maßnahme erforderlich und zweckmäßig waren. Daran fehlte es hier. Eine Bonitätsauskunft sei vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig, um die Forderung gerichtlich geltend zu machen, das Verfahren durchzuführen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Sie könne zwar Hinweise darauf geben, ob eine spätere Zwangsvollstreckung Erfolg haben werde. Für die Entscheidung, zunächst Klage zu erheben oder einen Titel zu erwirken, sei sie aber grundsätzlich nicht erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zieht eine klare Grenze bei der Weitergabe vorgerichtlicher Inkassokosten an Schuldner. Gläubiger dürfen nicht jede Maßnahme, die aus ihrer Sicht wirtschaftlich nützlich erscheint, automatisch auf den Schuldner abwälzen. Besondere Umstände, die eine Bonitätsauskunft ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen dargelegt und bewiesen werden. Dass titulierte Ansprüche 30 Jahre vollstreckbar sind, spricht nach Ansicht des BGH zusätzlich gegen die regelmäßige Erforderlichkeit einer frühen Bonitätsprüfung.

