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  • BGH prüft unwirksame Klauseln in D&O-Versicherungen

22.01.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wichtige Grundsätze zur Wirksamkeit von Klauseln in D&O-Versicherungen aufgestellt. Das Urteil betont den Schutz der Versicherungsnehmer vor unangemessenen Einschränkungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen.

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Im Streitfall hatte der Kläger, Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft, die D&O-Versicherung auf Zahlung in Anspruch genommen, nachdem er ehemalige Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzungen verklagt hatte. Die Versicherung lehnte ab, da der Vertrag gemäß einer Klausel automatisch mit der Insolvenzantragstellung beendet worden sei. Der Kläger sah hierin eine unangemessene Benachteiligung und klagte auf Leistung.

Automatische Vertragsbeendigung in der Insolvenz

Der BGH erklärte in seinem Urteil vom 18.12.2024 (IV ZR 151/23) die Klausel, die das automatische Ende des Vertrags mit Ablauf der Versicherungsperiode bei Insolvenzantragstellung vorsieht, für unwirksam. Die Klausel widerspreche § 11 Abs. 1 und 3 VVG, der eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat vorsieht. Eine automatische Vertragsbeendigung ohne Kündigungsfrist nimmt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, rechtzeitig Ersatzschutz zu finden. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung.

Einschränkungen der Nachmeldefrist

Eine weitere Regelung, die im Insolvenzfall eine Nachmeldefrist von 60 Monaten ausschloss, wurde ebenfalls beanstandet. Eine solche Klausel sei für durchschnittliche Versicherungsnehmer intransparent. Der Ausschluss der Nachmeldefrist widerspreche zudem den Interessen der Versicherungsnehmer und stehe im Widerspruch zum „Claims-made-Prinzip“, das eine zeitliche Nachhaftung nach Vertragsende sichern soll.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern in der Insolvenz. Versicherer dürfen Klauseln, die den gesetzlichen Schutz der Versicherungsnehmer unterlaufen, nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen umgehen. Versicherungsverträge müssen klare und faire Regelungen enthalten, insbesondere bei Beendigungs- und Nachhaftungsfragen.

Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.


BGH vom 18.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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