22.11.2023

Der BGH teilt in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse als rechtswidrig ein.

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Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente beenden immer mehr Riester-Sparer*innen ihre Ansparphase und erhalten eine lebenslange Rente. Parallel sind die Beschwerden über die Riester-Rente bei der Verbraucherzentrale deutlich angestiegen. Anlass für diese steigende Beschwerdezahl ist unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das  überraschend konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.

Weitreichende Auswirkungen des Urteils

Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucher*innen beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten. Nach der Entscheidung des BGH ist diese Klausel intransparent (Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22).

Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher*innen, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen.


BGH / vzbv vom 21.11.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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