• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH kippt Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

29.07.2026

Bausparkassen dürfen ihren Kunden nicht ohne Weiteres jährliche Entgelte für die Verwaltung von Riester-Bausparverträgen berechnen. Der Bundesgerichtshof hat zwei entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt und damit die Rechte betroffener Verbraucher gestärkt.

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Jahresentgelte für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 28.07.2026 (XI ZR 83/25) gab der XI. Zivilsenat einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt.

Gebühren von 15 und 24 € betroffen

Die beklagte Bausparkasse verlangte bis Anfang 2022 für jedes Bausparkonto ein jährliches Entgelt von 15 €. Für seit dem 25.01.2022 abgeschlossene Wohn-Riester-Verträge sahen die Bedingungen während der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 € vor.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt beide Klauseln für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Nachdem das LG und das OLG Frankfurt/M. die Klage zunächst abgewiesen hatten, war die Revision vor dem BGH erfolgreich.

Verwaltungskosten im eigenen Interesse

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den Gebührenregelungen um sogenannte Preisnebenabreden. Sie unterliegen damit der gesetzlichen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Entgelte dienten dazu, Kosten für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anspar- und Darlehensphase auf die Kunden abzuwälzen. Diese Tätigkeiten erbringe die Bausparkasse jedoch überwiegend im eigenen Interesse. Die Klauseln wichen daher von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensrechts ab und benachteiligten Verbraucher unangemessen.

Zertifizierung rechtfertigt keine Gebühr

Auch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz rechtfertigt die Entgelte nach Ansicht des BGH nicht. Zwar nennt das Gesetz Verwaltungskosten als möglichen Kostenbestandteil eines Altersvorsorgevertrags. Daraus folge jedoch keine grundsätzliche Billigung entsprechender Gebührenklauseln.

Die Bausparkasse darf die beanstandeten Regelungen künftig nicht mehr verwenden.


BGH vom 28.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com

11.08.2026

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com

04.08.2026

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com

04.08.2026

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com

28.07.2026

Der DAV verlangt bei der Umsetzung der CSDDD eigenständige Regelungen, die Anwaltsgeheimnis, Mandatsfreiheit und den Zugang zum Recht wirksam schützen.

weiterlesen
CSDDD: DAV fordert Schutz des Anwaltsgeheimnisses
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)