• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH bestätigt Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA

14.11.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter bestimmte Kundendaten an die SCHUFA übermitteln dürfen, sofern dies der Betrugsprävention dient. Eine Klage eines Verbraucherschutzverbands auf Unterlassung solcher Datenweitergaben blieb in allen Instanzen erfolglos.

Beitrag mit Bild

©pixelrobot/123rf.com

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Praxis eines Mobilfunkanbieters, nach Abschluss von Postpaid-Verträgen sogenannte Positivdaten an die SCHUFA zu übermitteln. Dazu gehören Stammdaten wie Name und Geburtsdatum sowie Informationen darüber, ob ein Vertrag abgeschlossen oder beendet wurde. Diese Weitergabe diente laut Unternehmen der Verhinderung von Betrugsfällen, insbesondere bei massenhaftem Vertragsabschluss zur Erlangung teurer Smartphones.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und klagte auf Unterlassung. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten, scheiterte der Verband nun auch vor dem BGH.

Rechtliche Bewertung durch den BGH

Der BGH stellte mit Urteil vom 14.10.2025 (VI ZR 431/24) klar, dass der Klageantrag zu weit gefasst sei. Er habe auch rechtmäßige Datenübermittlungen erfasst und sei daher insgesamt unbegründet. Entscheidend war die Bewertung, dass die Übermittlung der Positivdaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sei, weil das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention überwiege. Das Gericht verwies auf erhebliche Missbrauchsrisiken bei Mobilfunkverträgen mit hochwertigen Endgeräten, etwa durch Identitätstäuschung.

Keine Entscheidung zur Verwendung der Daten durch die SCHUFA

Wie die SCHUFA die erhaltenen Daten konkret weiterverarbeitet, etwa, ob sie in Bonitätsscorings einfließen, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der BGH äußerte sich daher hierzu nicht. Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe ausgewählter Kundendaten, sofern diese einem legitimen Zweck wie der Betrugsvermeidung dienen.


BGH vom 12.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com

16.07.2026

Genossenschaften sollen schneller gegründet, digital organisiert und besser vor unseriösen Geschäftsmodellen geschützt werden.

weiterlesen
Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Meldung, Wirtschaftsrecht

khwaneigq/123rf.com

15.07.2026

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Meldung

©vege/fotolia.com

13.07.2026

Die aktuelle D&O-Studie zeigt, dass Geopolitik in der Risikowahrnehmung vorrückt; auch KI-bezogene Unsicherheiten sind ein Thema.

weiterlesen
Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko

Meldung

wuw-online

10.07.2026

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)