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  • Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

19.03.2024

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung zu der Änderungsrichtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht erzielt.

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Mit den neuen Vorschriften werden Gesellschaftsdaten leichter verfügbar sein, das Vertrauen und die Transparenz in Gesellschaften in allen Mitgliedstaaten erhöht und stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen geschaffen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand für Gesellschaften und andere Interessenträger in grenzüberschreitenden Situationen verringert. Dadurch wird ein Beitrag zu einem stärker integrierten und digitalisierten Binnenmarkt für Gesellschaften geleistet.

Kommissionsvorschlag

Der Kommissionsvorschlag hat zum Ziel, sicherzustellen, dass Gesellschaftsdaten in Unternehmensregistern sachlich richtig, verlässlich und aktuell sind, indem über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) mehr Informationen über Gesellschaften auf EU-Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Vorschlag zielt zudem darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu verringern, wenn Gesellschaften Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Situationen nutzen. So werden mit dem Vorschlag beispielsweise Formalitäten wie die Notwendigkeit einer Apostille zu Gesellschaftsdokumenten mittels einer gemeinsamen Standardvorlage (die digitale EU-Vollmacht) abgeschafft. Ferner wird die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung im Zusammenhang mit der Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat gefördert. Außerdem wird eine mehrsprachige EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt, die in grenzüberschreitenden Situationen verwendet werden kann.

Wichtigste Aspekte der Einigung

In der zwischen dem Rat und dem Parlament erzielten vorläufigen Einigung werden die Hauptziele des Vorschlags unterstützt, jedoch auch einige Verbesserungen zur Vereinfachung bestimmter Verfahren und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Gesellschaften und nationale Behörden eingeführt.

Die beiden gesetzgebenden Organe sind übereingekommen, dass die EU-Gesellschaftsbescheinigung auch den Zweck der Gesellschaft unter Verwendung von NACE-Codes enthalten sollte, sofern das nationale Recht die Verwendung dieser Codes zulässt und der Zweck der Gesellschaft im nationalen Register eingetragen ist (ein NACE-Code ist ein sechsstelliger Code, der in der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union [in französischer Sprache: Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne] erfasst ist).

In der vorläufigen Einigung werden die Elemente präzisiert, die in die digitale EU-Vollmacht – eine mehrsprachige Standardvorlage, die auf einer gemeinsamen europäischen Vorlage beruht – aufgenommen werden sollten und mit denen Förmlichkeiten wie Apostillen oder Übersetzungen in grenzüberschreitenden Verfahren verringert werden.

Die Einigung ermöglicht die Offenlegung der Angaben zu Kommanditisten über das System der Registerverknüpfung (BRIS), sofern diese Informationen in den nationalen Registern öffentlich zugänglich sind.

Die gesetzgebenden Organe haben vereinbart, dass bestimmte Arten von Gesellschaften wie Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung kostenlos in elektronischer Form erhalten können. Dies gilt nicht, wenn dem nationalen Register dadurch eine schwerwiegende finanzielle Belastung entstehen würde, in welchem Fall der verlangte Preis die Verwaltungskosten nicht übersteigen darf.

Mit der Einigung wird ferner eine Revisionsklausel eingeführt, um die Möglichkeit zu prüfen, Genossenschaften in Zukunft in die Richtlinie zum Gesellschaftsrecht aufzunehmen.

Nächste Schritte

Die vorläufige Einigung, die der Rat und das Europäische Parlament erzielt haben, muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.

Zum Hintergrund

Am 29.03.2023 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Der Rat hat am 14.02.2024 das Verhandlungsmandat angenommen. Der Vorschlag wird zu den Zielen in den folgenden Mitteilungen beitragen: „Digitaler Kompass 2030“, „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union“, „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ und „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“.

Mit der Richtlinie wird auch die Richtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht von 2019 aktualisiert und ergänzt.


Rat der EU vom 13.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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