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14.12.2024

Das Kabinett hat Änderungen des EEG 2023 und des KWKG beschlossen, die insbesondere durch ein Biomassepaket systemdienliche Flexibilität und Anschlussförderung für Biogasanlagen fördern, Anreize zur Flexibilisierung setzen, Ausschreibungsmengen erhöhen und die Planungssicherheit für KWK-Anlagen über 2026 hinaus verbessern.

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©Mike Mareen/fotolia.com

Das BMWK hat ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessert und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordert. Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.

Gleichzeitig ist nachhaltige Biomasse eine begrenzte und wertvolle Ressource, die intelligent eingesetzt werden muss. Im Stromsektor heißt das, dass Biomasse ihre Möglichkeiten zum flexiblen Einsatz und zur Ergänzung von Wind und Sonne voll ausspielen sollte. Entsprechend wird auch aus der Branche gefordert, einen angepassten Rahmen zu schaffen, der systemdienliche Flexibilität anreizt.

Das neue Modell der Anschlussförderung sieht dafür folgende Eckpunkte vor:

  • vorrangige Bezuschlagung von Anlagen mit Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz,
  • effektivere Anreize zur systemdienlichen Flexibilisierung durch eine Umstellung der Förderung auf förderfähige Betriebsstunden, einen verbesserten Flexibilitätszuschlag, einen Ausschluss der Förderung bei schwach positiven Preisen sowie Anreize zum schnellen Förderwechsel durch verlängerte Förderperspektive,
  • moderate Anhebung der Ausschreibungsmengen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Ausschreibungen in den Jahren 2025 und 2026 gelegt, sodass eine schnelle Anschlussperspektive besteht, sowie
  • die endgültige Aufhebung der Südquote.

Daneben wurde ein Gesetzesentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen. Bisher mussten KWK-Anlagen bis zum 31.12.2026 in Betrieb genommen werden. Durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für Förderansprüche muss zu dem Zeitpunkt nur ein gewisser Planungsstand der Anlagen vorliegen, z.B. eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung. Damit können neue oder modernisierte KWK-Anlagen auch noch deutlich später als dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden und die Förderung des KWKG erhalten. Gleiches gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher, die über das KWKG gefördert werden.

Der Gesetzentwurf gibt den Akteuren Rechts- und Planungssicherheit über das Jahr 2026 hinaus, denn er führt faktisch zu einer Verlängerung der Förderwirkung des KWKG. Gleichzeitig werden keine Vorfestlegungen für einen späteren Kapazitätsmechanismus getroffen.


BMWK vom 11.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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