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  • EuGH setzt Grenzen für die Veröffentlichung von Aktionärsdaten

09.09.2026

Personenbezogene Daten von Aktionären dürfen laut EuGH nicht ohne Weiteres für jedermann im Internet abrufbar sein. Weder das Gesellschaftsrecht der EU noch Ziele wie Geldwäschebekämpfung oder Sanktionen rechtfertigen einen voraussetzungslosen öffentlichen Zugang zu den Daten sämtlicher Aktionäre.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09.2026 (C-798/24 – Jauvita) entschieden, dass das Unionsrecht keine Veröffentlichung von Informationen über sämtliche Aktionäre einer Aktiengesellschaft verlangt. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten von Minderheitsaktionären nicht ohne Zugangsbeschränkungen im Internet veröffentlicht werden, wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss.

Keine unionsrechtliche Pflicht zur Offenlegung

Im Streitfall hatte das lettische Verfassungsgericht den EuGH angerufen. Anlass war eine Beschwerde von 17 Minderheitsaktionären gegen eine lettische Regelung, nach der umfangreiche Angaben zu Aktionären, darunter Name, Identifikationsdaten, Kontaktadresse, E-Mail-Adresse sowie Angaben zu Aktien und Stimmrechten, öffentlich im Internet abrufbar waren.

Schwerwiegender Eingriff in den Datenschutz

Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie 2017/1132 keine Pflicht enthält, Informationen über sämtliche Aktionäre einschließlich Minderheitsaktionären offenzulegen.

Die Veröffentlichung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch die EU-Grundrechtecharta geschützten Rechte auf Privatleben und Datenschutz dar. Aus den zugänglichen Angaben könnten Rückschlüsse auf Vermögensverhältnisse und Investitionen gezogen werden. Verschärft werde der Eingriff dadurch, dass nicht identifizierte Nutzer die Daten massenhaft herunterladen, speichern und weiterverbreiten könnten.

Öffentlicher Zugang nicht verhältnismäßig

Auch die Ziele, Unternehmen transparenter zu machen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen sowie Sanktionen durchzusetzen, rechtfertigen nach Ansicht des EuGH keinen uneingeschränkten Zugang zu den Daten aller Aktionäre. Weniger einschneidende Maßnahmen seien möglich, etwa die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit berechtigtem Interesse oder bei Sanktionen auf tatsächlich gelistete Personen. Eine Regelung, die Aktionärsdaten ohne solche Schutzmechanismen allgemein online zugänglich macht, ist daher mit den Anforderungen der DSGVO nicht vereinbar.


EuGH vom 03.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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