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  • Bank muss für verschwundene Debitkarte haften

27.05.2026

Eine Debitkarte kommt nie beim Kunden an, trotzdem werden damit rund 220.000 Euro abgehoben. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich die Bank einstehen muss, wenn dem Kunden kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

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Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.04.2026 (17 U 62/24) die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger unterhielt bei der Sparkasse eine Geschäftsverbindung und eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die dazugehörige Debitkarte sollte ihm nach Frankfurt am Main zugesandt werden. Kurz darauf überwies er gut 300.000 Euro auf das neue Konto. Während seines Auslandsaufenthalts von Anfang Juli bis Ende August 2019 hoben zwei später strafrechtlich verurteilte Täter mithilfe der Debitkarte knapp 220.000 Euro ab bzw. nutzten sie für Kartenzahlungen. Insgesamt kam es zu 210 unbefugten Transaktionen. Nach seiner Rückkehr stellte der Kläger fest, dass er die Karte nie erhalten hatte, ließ das Konto sperren und verlangte nach teilweisem Schadensausgleich durch die Sparkasse noch gut 66.000 Euro.

Erfolg vor dem OLG

Vor dem OLG hatte der Kläger Erfolg. Ihm stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus. Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Debitkarte nie erhalten – Sparkasse muss zahlen

Der Kläger habe keine Pflichten im Umgang mit dem Zahlungsinstrument verletzt. Da er unstreitig nie in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er auch keine Schutzpflichten gegen unbefugte Zugriffe treffen müssen. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon hätte Kenntnis nehmen können. Selbst nach dem Vortrag der Sparkasse hätte die Karte frühestens am Tag vor den ersten missbräuchlichen Abhebungen zugestellt werden können.

Eine grob fahrlässige Verwahrung lag nicht vor. Dem Kläger sei der konkrete Versandtag nicht mitgeteilt worden; ein Briefkasteninhaber müsse zudem nicht ständig kontrollieren, ob Post eingeworfen wurde. Außerdem habe die Sparkasse den Zugang der Karte nicht beweisen können.

Auch ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzurechnen. Die gesetzlichen Haftungsregeln seien abschließend; weitergehende Ansprüche wegen nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen könnten dem Erstattungsanspruch des Kunden nicht entgegengehalten werden.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.


OLG Frankfurt am Main vom 26.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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