Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt. In zwei Urteilen vom 06.05.2026 (VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) stellte der VIII. Zivilsenat klar, wann die Vermutung des § 477 BGB zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingreift. Die Entscheidungen betreffen noch die bis Ende 2021 geltende Fassung der Norm; heute findet sich die Regelung in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Mangelerscheinung genügt
Nach Auffassung des BGH reicht es aus, dass sich innerhalb der maßgeblichen Frist nach Übergabe ein für den Käufer nachteiliger Zustand der Kaufsache zeigt. Nach altem Recht betrug diese Frist sechs Monate, nach geltendem Recht ein Jahr. Eine solche Mangelerscheinung liegt bereits dann vor, wenn als Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der – wäre er dem Verkäufer zuzurechnen – dessen Gewährleistungshaftung auslösen würde.
Nicht erforderlich ist, dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Dass neben einem möglichen Sachmangel auch Umstände wie Fehlverhalten des Käufers, Einwirkungen Dritter oder äußere Ereignisse denkbar sind, hindert die Vermutung nicht. Nur wenn ausschließlich nicht dem Verkäufer zurechenbare Ursachen in Betracht kommen, fehlt es an einer relevanten Mangelerscheinung.
Brand und Pendelschwingungen als Fälle
Im ersten Verfahren ging es um ein gebrauchtes Auto, das wenige Wochen nach Übergabe vollständig ausbrannte. Da als Ursache auch ein technischer Defekt in Betracht kam, durfte die Vermutung nicht verneint werden.
Im zweiten Verfahren betraf der Streit einen gebrauchten Motorroller, der nach Angaben des Käufers wegen Pendelschwingungen auf der Autobahn außer Kontrolle geraten war. Auch hier genügte, dass als Ursache jedenfalls auch eine Unwucht am Vorderrad möglich war.
Verfahren gehen zurück
Der BGH hob beide Berufungsurteile auf und verwies die Sachen zurück. Die Verkäufer erhalten nun Gelegenheit, den Gegenbeweis zu führen. Gelingt dieser nicht, ist vom Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe und dessen Kausalität für die Mangelerscheinung auszugehen.

